Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkassen bis 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine E-Akte eingerichtet haben. Zunächst wird die elektronische Patientenakte in den Modellregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen ausgerollt. Nach erfolgreicher Prüfung soll sie dann frühestens nach vier Wochen bundesweit nutzbar sein.
Die elektronische Patientenakte soll die alte Zettelwirtschaft beenden und alle Patientendaten, die bislang an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegt wurden, digital zusammentragen. Zu diesen Daten zählen unter anderem Röntgenbilder, Arztbriefe, Befunde oder Medikationspläne, aber auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Zahnbonusheft oder die Patientenverfügung.
Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheker, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen sollen durch die ePA besser vernetzt werden und schnelleren Zugriff auf alle relevanten Daten erhalten. So können beispielsweise Mehrfachuntersuchungen oder ungewollte Wechselwirkungen bei der Verschreibung von Medikamenten vermieden werden. Außerdem sieht das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) vor, dass die Forschung Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten künftig leichter nutzen kann.
Ja. Legt ein Versicherter bei seiner Krankenkasse Widerspruch ein, wird für ihn keine elektronische Patientenakte angelegt. Ein Widerspruch ist auch noch möglich, wenn die ePA schon eingerichtet wurde - und führt zur Löschung der Akte. Ansonsten wurde für alle gesetzlich Versicherten, die nicht ausdrücklich widersprochen haben, eine elektronische Patientenakte angelegt (Opt-out-Verfahren). In der Vergangenheit mussten Patientinnen und Patienten ausdrücklich zustimmen (Opt-in-Verfahren), wenn sie eine elektronische Patientenakte haben wollten - das ist nicht mehr der Fall.
Der Patient kann bestimmen, welche Daten in der ePA gespeichert werden und welche wieder gelöscht werden sollen. Versicherte können auch festlegen, dass ein Arzt in die Patientenakte nur hineinschreibt, aber nicht sieht, was dort bereits abgelegt ist. Sie können die Daten außerdem nur für die aktuelle Behandlung oder für einen längeren Zeitraum freigeben. Für jedes Dokument, das in der ePA gespeichert ist, soll der Patient einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen kann. Laut Gesetz müssen Ärzte etwa beim Eintragen einer HIV-Infektion, eines Schwangerschaftsabbruchs oder einer psychischen Erkrankung ihre Patientinnen und Patienten auf die Möglichkeit zum Widerspruch der Daten-Dokumentation hinweisen. Außerdem können Patienten in ihrer Patientenakte einer Weitergabe ihrer Daten an Wissenschaft und Forschung widersprechen.
Patienten müssen das Hochladen und den Zugriff auf die medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) in Praxen oder Krankenhäusern freigeben. Diese benötigen für den Zugriff ebenfalls einen Schlüssel - Ärzte etwa ihren Heilberufsausweis und zusätzlich eine PIN. Wer als Patient selbst Zugriff auf seine Daten haben möchte, um sie einzusehen oder für eine bestimmte Praxis freizugeben, kann sich alternativ eine entsprechende App seiner Krankenkasse herunterladen. Patienten können Zugriffsberechtigungen zeitlich begrenzen, widerrufen und Einträge löschen oder verbergen. Dr. Jochen Sunken von der Verbraucherzentrale Hamburg rät, die elektronische Patientenakte bewusst zu pflegen, damit beispielsweise keine unerwünschten Befundberichte und Arztbriefe eingestellt werden und einsehbar sind. Sonst werde die ePA nach und nach mit medizinischen Dokumenten gefüllt.
Alle gesetzlichen Krankenkassen und einige private Krankenversicherungen bieten eine kostenfreie App für die elektronische Patientenakte an, die man sich auf das Smartphone herunterladen kann. Um die App zu nutzen, muss man sich bei der Krankenkasse registrieren, zudem sind weitere Schritte erforderlich, um sicherzustellen, dass nur der zugriffsberechtigte Patient die Daten einsehen kann. Diese Sicherheitsvorkehrungen werden von den Krankenversicherungen unterschiedlich geregelt. Möglich ist etwa, sich mit PIN sowie elektronischer Gesundheitskarte mit NFC-Schnittstelle, einem Postident-Verfahren oder auch durch Vorlage des Personalausweises in einer Zweigstelle der Krankenkasse zu identifizieren. Welches Verfahren die jeweilige Krankenkasse nutzt, lässt sich auf einer Webseite der Gematik herausfinden, die für die Einführung und Entwicklung der ePA zuständig ist.
Ja. Auch ohne App können Versicherte eine elektronische Patientenakte haben, sodass im Fall einer Behandlung Ärztinnen und Ärzte, Krankenhaus oder Apotheke sowohl Daten in die ePA einstellen als auch vorhandene Daten einsehen können. Zudem können Versicherte bis zu fünf Personen - etwa Familienmitglieder - benennen, um die ePA via App einzusehen und zu verwalten. Die Verbraucherzentrale Hamburg informiert speziell über die Nutzung der ePA ohne App. Künftig soll die Nutzung auch über einen Desktop-PC möglich sein.
Ja, auch alle Kinder und Jugendliche, die gesetzlich versichert sind, bekommen automatisch eine elektronische Patientenakte, sofern die Eltern für sie keinen Widerspruch dagegen einlegen. Jugendliche ab 15 Jahre können selbst Widerspruch einlegen.
Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte erfolgt über ein Netzwerk, das in sich geschlossen und sicher sein soll. Die Daten werden in der ePA verschlüsselt abgelegt. Niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die zum Zugriff berechtigt wurden, soll die Inhalte lesen können - auch die Krankenkassen nicht. Dennoch gibt es Kritik und die Befürchtung, dass Datenmissbrauch möglich sein könnte, etwa über gehackte Smartphones.
Verbraucher- und Patientenschützer sowie die Krankenkassen begrüßen die elektronische Patientenakte grundsätzlich. Demnach würden Patienten davon profitieren, wenn sie digital durch das komplizierte Gesundheitswesen navigieren könnten. Auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen sieht die ePA positiv.
Patientenschützer sehen vor allem die Einführung der ePA für alle Patientinnen und Patienten ohne deren ausdrückliche Zustimmung kritisch. Eine umfassende Aufklärung sei wichtig, damit alle Menschen mitgenommen würden. Schweigen bedeute nicht Zustimmung, so Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz.
Ja, die Nutzung der ePA ist auch für Privatversicherte möglich. Die Einführung ist für die privaten Krankenversicherer freiwillig. Bieten sie eine ePA an, entscheiden Versicherte, ob sie diese nutzen möchten. Viele Anbieter bereiten derzeit die Einführung vor.
Eigens zum Zwecke der Einführung, Entwicklung und Pflege der ePA wurde die Betreibergesellschaft Gematik ins Leben gerufen. Gesellschafter sind unter anderem das Bundesministerium für Gesundheit, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und weitere führende Verbände des Gesundheitswesens.