Stand: 06.04.2020 16:46 Uhr

Corona: Welche Zahlungen darf man stoppen?

Eine Frau beugt sich verzweifelt über eine Rechnung © Fotolia.com Foto: Gina Sanders
Ist die Existenz durch die Corona-Krise bedroht, darf man bestimmte Zahlungen vorübergehend aussetzen.

Wegen der Corona-Krise bangen derzeit viele Menschen um ihre finanzielle Existenz. Da ihr Einkommen weggebrochen ist, können sie für wichtige Zahlungen wie etwa Miete, Telefon oder Versicherungen nicht mehr aufkommen. Darauf hat die Politik reagiert und zum ersten April ein Gesetz verabschiedet, das Betroffene berechtigt, bestimmte Zahlungen auszusetzen. Die Regelungen für Verbraucher im Überblick.

Diese Zahlungen dürfen Verbraucher aussetzen

Eine Frau liest eine Rechnung mit einem Smartphone in der Hand. © Fotolia Foto: contrastwerkstatt
Verbraucher dürfen bestimmte Zahlungen stunden lassen. Sie müssen sie aber später nachzahlen.

Kunden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschläge auf Strom, Gas und Wasser sowie die monatlichen Zahlungen für Telefon und Internet vorübergehend stoppen. Außerdem haben sie das Recht, Beiträge für bestimmte Versicherungen, etwa private Krankenversicherungen, auszusetzen. Diese Stundung gilt zunächst für drei Monate, also für April, Mai und Juni. In dieser Zeit müssen Verbraucher weder die Einstellung der Versorgung, also etwa eine Stromsperre, noch Mahn- und Inkassokosten befürchten.

Wichtig: Die Forderungen werden damit nicht erlassen. Sie müssen ab Juli nachgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat sich aber vorbehalten, die Dauer dieser Sonderregelung falls nötig bis September zu verlängern.

Kredite: Stundung und Rückzahlung mit Bank besprechen

Eine ähnliche Regelung gilt für Kredite: Darlehensnehmer dürfen die Raten für die Monate April bis Juni aussetzen. Dies gilt laut Verbraucherzentrale Hamburg auch für Immobilienkredite. Mit der Bank sollten Betroffene klären, wann und wie sie die gestundeten Zahlungen begleichen können. Gibt es keine Übereinkunft, verlängert sich der Kreditvertrag automatisch um drei Monate.

Mietzahlungen aussetzen: Was ist erlaubt?

Ein Schild mit dem Wort "geschlossen" hängt hinter einer Glastür. © photocase Foto: axelbueckert
Wer sein Geschäft aufgrund der Corona-Krise schließen muss, behält seine Gewerbefläche, auch wenn er die Mietzahlung aussetzt.

Wer wegen der Corona-Pandemie plötzlich weniger oder gar kein Einkommen mehr hat und deshalb seine Miete nicht mehr zahlen kann, darf sich auch diese ab April bis zum 30. Juni 2020 stunden lassen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Allerdings müssen Mieter die Rückstände innerhalb von zwei Jahren nachzahlen. Gelingt dies nicht, darf der Vermieter ihnen dann kündigen.

Die gleiche Regelung gilt für gewerbliche Mieter: Sofern sie die Miete für ihre Geschäftsräume oder Flächen wegen der Pandemie nicht zahlen können, dürfen sie diese bis zum 30. Juni aussetzen und haben dann zwei Jahre Zeit, die Mietrückstände nachzuzahlen.

Was sind die Voraussetzungen?

Um Zahlungen auszusetzen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Einkommen durch die Corona-Krise stark gemindert sein oder nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreichen. Zudem muss der Vertrag vor dem 8. März 2020 (bei Krediten vor dem 15. März) geschlossen worden sein. Außerdem dürfen nur Kosten aus laufenden Verträgen für existenzielle Leistungen ausgesetzt werden. Dazu zählen Strom, Gas oder Miete, nicht aber beispielsweise die Kosten für Streaming-Portale. Wer die Stundung in Anspruch nehmen möchte, sollte mit dem betreffenden Versorger oder dem Vermieter möglichst frühzeitig Kontakt aufnehmen und sich ausdrücklich auf die eigene Notlage durch Corona berufen, empfehlen die Verbraucherzentralen.

Vebraucherzentralen beraten telefonisch

Kunden und Mieter, die Fragen zu den neuen Regelungen haben, finden Antworten auf die wichtigsten Fragen online bei der Verbraucherzentrale. Weiterhin sind sind die Verbraucherschützer telefonisch erreichbar (landesweites Servicetelefon: Tel. (0345) 29 27 800). Bei speziellen Fragen zu Recht und Verträgen steht zusätzlich das Verbrauchertelefon ( Tel. (0900) 177 57 70, ein Euro pro Minute aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) zur Verfügung.

Weitere Informationen
Hinweisschild auf ein Corona-Testzentrum am Hamburger Flughafen. © picture alliance/dpa Foto: Christian Charisius

Urlaub in Corona-Zeiten: Darauf müssen Reisende achten

Auf Flügen und in Zügen gilt in Deutschland weiterhin eine Maskenpflicht. Der 3G-Nachweis bei der Einreise ist ausgesetzt. mehr

Dieses Thema im Programm:

NDR Info | Aktuell | 01.04.2020 | 14:00 Uhr

Schlagwörter zu diesem Artikel

Coronavirus

Recht

Mehr Verbrauchertipps

Nahaufnahme eines Weihnachtsbaumständers, in dem der Stamm einer geschmückten Tanne steht. © picture alliance / dpa Themendienst | Andrea Warnecke Foto: Andrea Warnecke

Christbaumständer: Worauf achten beim Kauf?

Der geschmückte Tannenbaum soll gerade und sicher stehen. Welcher Weihnachtsbaumständer hält am besten? Tipps für den Kauf. mehr