Corona: Welche Zahlungen darf man stoppen?
Wegen der Corona-Krise bangen derzeit viele Menschen um ihre finanzielle Existenz. Da ihr Einkommen weggebrochen ist, können sie für wichtige Zahlungen wie etwa Miete, Telefon oder Versicherungen nicht mehr aufkommen. Darauf hat die Politik reagiert und zum ersten April ein Gesetz verabschiedet, das Betroffene berechtigt, bestimmte Zahlungen auszusetzen. Die Regelungen für Verbraucher im Überblick.
Diese Zahlungen dürfen Verbraucher aussetzen
Kunden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschläge auf Strom, Gas und Wasser sowie die monatlichen Zahlungen für Telefon und Internet vorübergehend stoppen. Außerdem haben sie das Recht, Beiträge für bestimmte Versicherungen, etwa private Krankenversicherungen, auszusetzen. Diese Stundung gilt zunächst für drei Monate, also für April, Mai und Juni. In dieser Zeit müssen Verbraucher weder die Einstellung der Versorgung, also etwa eine Stromsperre, noch Mahn- und Inkassokosten befürchten.
Wichtig: Die Forderungen werden damit nicht erlassen. Sie müssen ab Juli nachgezahlt werden. Der Gesetzgeber hat sich aber vorbehalten, die Dauer dieser Sonderregelung falls nötig bis September zu verlängern.
Kredite: Stundung und Rückzahlung mit Bank besprechen
Eine ähnliche Regelung gilt für Kredite: Darlehensnehmer dürfen die Raten für die Monate April bis Juni aussetzen. Dies gilt laut Verbraucherzentrale Hamburg auch für Immobilienkredite. Mit der Bank sollten Betroffene klären, wann und wie sie die gestundeten Zahlungen begleichen können. Gibt es keine Übereinkunft, verlängert sich der Kreditvertrag automatisch um drei Monate.
Mietzahlungen aussetzen: Was ist erlaubt?
Wer wegen der Corona-Pandemie plötzlich weniger oder gar kein Einkommen mehr hat und deshalb seine Miete nicht mehr zahlen kann, darf sich auch diese ab April bis zum 30. Juni 2020 stunden lassen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Allerdings müssen Mieter die Rückstände innerhalb von zwei Jahren nachzahlen. Gelingt dies nicht, darf der Vermieter ihnen dann kündigen.
Die gleiche Regelung gilt für gewerbliche Mieter: Sofern sie die Miete für ihre Geschäftsräume oder Flächen wegen der Pandemie nicht zahlen können, dürfen sie diese bis zum 30. Juni aussetzen und haben dann zwei Jahre Zeit, die Mietrückstände nachzuzahlen.
Was sind die Voraussetzungen?
Um Zahlungen auszusetzen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Einkommen durch die Corona-Krise stark gemindert sein oder nicht mehr für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreichen. Zudem muss der Vertrag vor dem 8. März 2020 (bei Krediten vor dem 15. März) geschlossen worden sein. Außerdem dürfen nur Kosten aus laufenden Verträgen für existenzielle Leistungen ausgesetzt werden. Dazu zählen Strom, Gas oder Miete, nicht aber beispielsweise die Kosten für Streaming-Portale. Wer die Stundung in Anspruch nehmen möchte, sollte mit dem betreffenden Versorger oder dem Vermieter möglichst frühzeitig Kontakt aufnehmen und sich ausdrücklich auf die eigene Notlage durch Corona berufen, empfehlen die Verbraucherzentralen.
Vebraucherzentralen beraten telefonisch
Kunden und Mieter, die Fragen zu den neuen Regelungen haben, finden Antworten auf die wichtigsten Fragen online bei der Verbraucherzentrale. Weiterhin sind sind die Verbraucherschützer telefonisch erreichbar (landesweites Servicetelefon: Tel. (0345) 29 27 800). Bei speziellen Fragen zu Recht und Verträgen steht zusätzlich das Verbrauchertelefon ( Tel. (0900) 177 57 70, ein Euro pro Minute aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) zur Verfügung.