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Vorsorgevollmacht: Rechtliche Vertretung im Notfall

Stand: 05.03.2025 16:04 Uhr

Ist man plötzlich nicht mehr handlungsfähig, ist eine Vorsorgevollmacht von großer Hilfe. Sie legt fest, wer stellvertretend handeln und entscheiden darf. Ergänzend ist eine Patientenverfügung sinnvoll.

Unfall, Schlaganfall oder Demenz - mit einem Mal kann man nicht mehr für sich selbst entscheiden. Wer kümmert sich um die Bankgeschäfte? Wer kündigt die Wohnung? Wer schließt den Vertrag mit einem Pflegeheim? Weder Freunde noch Angehörige haben ohne spezielle Vollmacht das Recht, stellvertretend zu handeln oder zu entscheiden - außer Ehepartner in begrenztem Maß. Fehlt eine solche Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht.

Vorsorgevollmacht frühzeitig aufsetzen

Viele Menschen haben Angst davor, dass ihnen vom Gericht eine fremde Person als Betreuer "vorgesetzt" wird, die über sie bestimmen kann. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine private Regelung treffen, die im Allgemeinen eine gesetzliche Betreuung überflüssig macht. Sie muss allerdings frühzeitig aufgesetzt werden - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte, im rechtlichen Sinne "geschäftsfähig" ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung.

Hat der Ehepartner automatisch eine Vorsorgevollmacht?

Seit 2023 ermöglicht eine Gesetzesnovelle Ehepartnern das sogenannte Notvertretungsrecht. Liegt keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vor, können Verheiratete in akuten Krankheitssituationen ihren Partner oder ihre Partnerin vertreten. Sie können Entscheidungen über die Behandlung des erkrankten Ehepartners treffen, sofern dieser bewusstlos oder krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Das Notvertretungsrecht gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete und ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Das Recht beschränkt sich ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich und nicht auf solche der Vermögenssorge. Um für den Notfall umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich daher eine Vorsorgevollmacht.

Was kann man in der Vorsorgevollmacht regeln?

Die Vollmacht kann umfassend sein, wenn es sich um eine sogenannte Generalvollmacht handelt. Sie kann aber auch nur einzelne Bereiche regeln, wie etwa:

Eine Vorsorgevollmacht mit Formular-Vorlage erstellen

Grundsätzlich kann jeder selbst die Vollmacht aufsetzen oder Vordrucke ausfüllen. Von bestimmten Fällen abgesehen - etwa die Verfügung über ein Grundstück - ist ein Notar für die rechtliche Wirksamkeit nicht notwendig, aber dennoch sinnvoll. Informationen und Formular-Vorlagen gibt es bei Beratungsstellen und Behörden, wie etwa der Betreuungsbehörde, außerdem im Internet zum Download, zum Beispiel vom Bundesministerium für Justiz. Die Verbraucherzentralen bieten zudem eine kostenlose Online-Anwendung, mit der sich Schritt für Schritt eine individuelle Vorsorgevollmacht zusammenstellen lässt. Wichtig: Die Vollmacht muss ausgedruckt und unterschrieben werden, damit sie gültig ist.

Betreuungsverfügung ermöglicht Kontrolle

Bevor man sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, sollte man sich in jedem Fall über Alternativen wie etwa die Betreuungsverfügung informieren. In ihr kann man bestimmen, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden und wie die Betreuung inhaltlich gestaltet werden soll. Das Betreuungsgericht ist weitgehend daran gebunden. Während bei der gesetzlichen Betreuung das Gericht eine Kontrollfunktion innehat, besteht bei der umfassenden Vorsorgevollmacht eine höhere Gefahr für Missbrauch.

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Betreuer Harald Rhode. © NDR

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Vorsorgevollmacht: Schutz vor Missbrauch

Für das Ausstellen einer Vorsorgevollmacht sollte man sich daher Zeit nehmen und sich mit einer Person des Vertrauens besprechen. Außerdem empfiehlt es sich, Vorkehrungen gegen Missbrauch der Vollmacht zu treffen. Möglich ist beispielsweise, mehreren Personen eine Vollmacht für unterschiedliche Aufgaben zu erteilen oder auch bestimmte Rechtsgeschäfte auszuschließen oder festzulegen, dass diese nur durch mehrere Personen vorgenommen werden können.

Besteht der Verdacht, dass die Vollmacht missbräuchlich verwendet wird, kann man sie - solange man geschäftsfähig ist - jederzeit widerrufen und die Rückgabe verlangen. Zudem kann sich jede Person, die Zweifel an der Umsetzung der Vollmacht hat, an das Betreuungsgericht wenden. Dieses kann einen Kontrollbetreuer bestellen, um die Rechte des Vollmachtgebenden gegenüber der bevollmächtigen Person geltend zu machen.

Vorteile der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht

Um Zweifel an der Wirksamkeit und Missbrauch weitestgehend auszuschließen, sollte man darüber nachdenken, die Dienste eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und sich eine beurkundete Vorsorgevollmacht ausstellen zu lassen. Die Vorteile:

  • Die Echtheit der Unterschrift muss der Notar von Amts wegen prüfen.
  • Er muss sich Gewissheit verschaffen, ob der Vollmachtgebende in der Lage ist, die Folgen und die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
  • Die notariell beurkundete Vollmacht erlaubt die Regelung von Grundstücks-Angelegenheiten wie Verkauf, Belastung oder Löschung.
  • Er muss gegebenenfalls aufklären und belehren.
  • Der Notar muss vermerken, ob er der Auffassung ist, dass der Vollmachtgebende als geschäftsfähig anzusehen ist.

Zentrales Vorsorgeregister sorgt für Auffindbarkeit

Die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Fall der Fälle nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte also wissen, wo sich die Vollmacht befindet oder sie ausgehändigt bekommen, mit der Maßgabe sie nur im Ernstfall zu verwenden. Man kann die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort können Gerichte bei Bedarf nachfragen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Der Vollmachtgebende bekommt eine Karte im Scheckkartenformat, die auf die Registrierung hinweist.

Was ist der Unterschied von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Während die Vorsorgevollmacht vor allem regelt, durch wen man in welchen Bereichen vertreten werden will, legt die Patientenverfügung fest, welche Handlungen Ärzte vornehmen oder unterlassen sollen. Häufig bezieht sich das auf die Frage lebensverlängernder Maßnahmen. Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung als Ergänzung der Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Gesetzlich ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Rechtliche und praktische Tipps zum Verfassen bietet die Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz. Mit einem kostenlosen Online-Tool der Verbraucherzentralen kann man Schritt für Schritt eine individuelle Patientenverfügung erstellen.

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Schleswig-Holstein Magazin | 20.02.2025 | 19:30 Uhr

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