Testament schreiben und Vermögen richtig vererben

Stand: 13.03.2023 14:42 Uhr

Wer kein Testament hinterlässt, riskiert Streit in der Familie. Deshalb sollte man seinen Letzten Willen schriftlich festhalten. Das sollten Verbraucher beim Verfassen beachten und über das Erbrecht wissen.

Liegt kein Testament vor, wird das Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Das ist oft nicht im Interesse des Vererbenden (im Rechtsdeutsch: "Erblasser"). Wer ein Testament schreibt, kann sein Vermögen anders verteilen, als es das Gesetz regelt. Wichtig ist ein Testament besonders dann, wenn ein nicht ehelicher Partner oder eine nicht blutsverwandte Person erben soll.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Das Vermögen geht nur an Erben, die derselben Ordnung angehören, also beispielsweise die eigenen Kinder. Gibt es einen Erben erster Ordnung, gehen die Erben der zweiten und dritten Ordnung leer aus. Neben den Verwandten erbt immer der Ehepartner des Verstorbenen.

Wie wird das Vermögen laut Gesetz aufgeteilt?

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner und Kinder, bekommt der Gatte oder die Gattin die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Hat das Paar keine Kinder, bekommen neben dem Ehepartner auch Verwandte zweiter Ordnung einen Teil des Erbes. Der Anteil der Ehegatten am Nachlass steigt dann auf 75 Prozent.

Kann man Schulden erben?

Als Erbe übernimmt man das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Landläufig heißt es, dass man ein Schuldenerbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen muss, sonst hafte man für die Schulden. Das stimmt aber so nicht. Wer genau weiß, dass es sich um ein Schuldenerbe handelt, schlägt es innerhalb der Sechs-Wochen-Frist aus. Erfährt man erst später, dass der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, empfehlen Erbrechtsexperten einen einfachen Ausweg: einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Dann ist das Privatvermögen der Erben geschützt. Sie müssen Schulden nur aus der Erbmasse zurückzahlen.

Was kann man in einem Testament regeln?

Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Der Verfasser legt fest, wer das Erbe antreten soll (im Rechtsdeutsch: "Erbeinsetzung"). Erben mehrere Personen, sollte das Vermögen nach Quoten aufgeteilt werden. Wer ein Testament schreibt, kann außerdem einzelne Dinge bestimmten Personen hinterlassen, zum Beispiel ein Auto, Schmuck oder Geld. Dabei handelt es sich juristisch nicht um ein Erbe, sondern um ein Vermächtnis. Die Erben müssen die vermachten Gegenstände herausgeben.

Gehen alle leer aus, die im Testament nicht bedacht sind?

Wer nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf das Vermögen hat und im Testament nicht bedacht wird, bekommt den sogenannten Pflichtteil. Das ist die Hälfte des Vermögens, die man bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte. Beispiel: Hat ein Verstorbener sein Vermögen per Testament einem Tierheim vererbt, bekommt die Ehefrau immerhin ein Viertel des Erbes. Die hinterbliebenen Kinder teilen sich ein Viertel.

Wie schreibt man ein Testament?

Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt und "testierfähig" sein. Man muss das Testament also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte schreiben. Es muss handschriftlich verfasst werden. Am Computer geschriebene Ausdrucke reichen nicht aus. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, ist es ratsam, die Seiten zu nummerieren, zusammenzuheften und - um jeden Zweifel auszuschließen - jede Seite einheitlich zu datieren und zu unterschreiben. Außerdem sollte das Dokument die Überschrift "Testament" oder "Mein Letzter Wille" auf der ersten Seite haben, damit der Zweck des Schreibens eindeutig ist. Detaillierte Tipps zum Verfassen liefert die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums für Justiz.

Wann ist der Gang zum Notar sinnvoll?

Von einem notariellem Testament spricht man, wenn ein Erblasser seinen Letzten Willen mündlich zu Protokoll eines Notars erklärt. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Nachlasswert und wird im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Beispiel: Soll eine Summe von 100.000 Euro vererbt werden, fallen für ein Einzeltestament Gebühren in Höhe von 273 Euro an, für ein gemeinschaftliches Testament hingegen berechnet der Notar die zweifache Gebühr.

Ein notarielles Testament ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Immobilien vererbt werden sollen. Für deren Übertragung im Grundbuch ist entweder ein Erbschein oder notarielles Testament erforderlich. Wer ein notarielles Testament erstellt, erspart seinen Erben - bei klarer und eindeutiger Abfassung seines Letzten Willens - das kostenpflichtige und zeitaufwendige Erbscheinverfahren.

Wie bewahre ich das Testament auf?

Die sicherste Art ein Testament aufzubewahren, ist beim Nachlassgericht - dem örtlichen Amtsgericht. Im Todesfall wird es so in jedem Fall gefunden und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Das gilt sowohl für handschriftliche als auch für notariell protokollierte Testamente. Dafür kassiert das Nachlassgericht Gebühren. Die Höhe ist in der Kostenordnung geregelt. Seit 2013 wird dafür eine einmalige Pauschale von 75 Euro fällig.

Wer sein Testament zu Hause aufbewahren möchte, kann Kopien im Freundes- und Bekanntenkreis verteilen. Natürlich darf ein Hinweis nicht fehlen, wo das Original zu finden ist - im Todesfall muss es jemand zum Nachlassgericht bringen.

Diese Stolperfallen drohen im Erbrecht

Um im Todesfall Streitigkeiten und Probleme bei der Zuordnung des Erbes zu vermeiden, sollte sich der Erblasser außerdem mit diesen typischen Fallstricken im Erbrecht vertraut machen:

  • Kein Testament: Wer keinen Letzten Willen hinterlässt, setzt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Unter Umständen erhalten so auch unliebsame Verwandte einen Teil des Vermögens. Oder es kommt zu konfliktträchtigen Erbengemeinschaften, etwa Kinder aus erster Ehe und die Stiefmutter. Wer zu lange mit dem Verfassen des Testaments wartet, geht ein Risiko ein. Denn Schicksalsschläge wie ein Schlaganfall oder Unfall können die Testierfähigkeit einschränken - für ein Testament kann es zu spät sein, wenn man nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.
  • Kein Ersatzerbe: Wenn der Erbe im Todesfall schon verstorben ist oder das Erbe ausschlägt, tritt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge in Kraft - nicht immer im Sinne des Erblassers. Deshalb gehört ein Ersatzerbe ins Testament.
  • Kein Erbe für nicht ehelichen Partner: Der nicht eheliche Lebenspartner geht laut gesetzlicher Erbfolge leer aus. Soll er Vermögen erben, muss dies im Testament stehen.
  • Keine Kinder: Machen kinderlose Ehepaare kein Testament, erben die Eltern und Geschwister einen Teil. In der Regel ist es aber sinnvoll, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
  • Keine Klarheit: In sogenannten Ehegatten-Testamenten fehlt es oft an der nötigen Klarheit. Beide müssen eindeutig festlegen, ob der Ehegatte nach dem Tod des Partners frei über das Erbe verfügen soll oder ob er - zugunsten der nacherbenden Kinder - in der Verfügung beschränkt sein soll.

FAQ: Mythen und Irrtümmer rund ums Erben

 

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NDR Story | 13.03.2023 | 22:00 Uhr

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