Vor der Operation: Gute Aufklärung ist wichtig
Patientinnen und Patienten können vor OPs ängstlich und unsicher sein. Aufklärungsgespräche im Vorfeld einer OP sind deshalb besonders wichtig. Wie diese aussehen müssen, ist gesetzlich vorgeschrieben.
Wenn eine Operation ansteht, müssen Patientinnen und Patienten ausreichend aufgeklärt werden. Das muss zum einen durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen. Zum anderen führt auch die Narkoseärztin oder der Narkosearzt ein separates Gespräch. Laut Paragraph 630e BGB muss über die Diagnose, den OP-Verlauf und das Risiko aufgeklärt werden. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten, muss die Patientin oder der Patient über alles informiert werden, was die Entscheidung beeinflussen könnte. Eine Aufklärung am Vorabend oder am Tag der OP reicht nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus.
Klare gesetzliche Regeln für das Gespräch
Die Aufklärung erfolgt mündlich und schriftlich. Der Hamburger Fachanwalt für Medizinrecht Gunnar Becker betont, dass beides wichtig ist: "Das sind zwingende Voraussetzungen. Ohne diese Aufklärung wäre eine OP rechtswidrig." Eine unkommentierte Übergabe von Aufklärungsbögen zur Unterschrift reicht also nicht aus. Merkblätter können das Aufklärungsgespräch vorbereiten und ergänzen, es aber nicht ersetzen.
Ausreichend Zeit für die Entscheidung zur OP
Der Patient oder die Patientin muss genügend Zeit haben, das Für und Wider eines Eingriffs abzuwägen und sich frei zu entscheiden. Trotz aller Hektik und Zeitdruck im Krankenhaus sollte jeder auf eine ordentliche Aufklärung vor einer OP bestehen, den Aufklärungsbogen mit nach Hause nehmen und dort in Ruhe durchlesen. Falls das nicht automatisch von der Klinik angeboten wird, sollten Patientinnen und Patienten nachfragen.
Aufklärung über Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung ist Pflicht
Wahlleistungen sind Wunschleistungen im Krankenhaus. Wer eine Chefarztbehandlung wünscht, muss eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben. "Die Wahlleistungsvereinbarung muss zwingend von den anderen Unterlagen getrennt werden", sagt Anwalt Becker. Der Patient oder die Patientin hat das Recht auf Informationen, auf einen schriftlichen Vertrag aber auch auf eine spätere Kündigung.
Wahlleistungen im Krankenhaus unterliegen gesetzlichen Bestimmungen, die vor unseriösen Vereinbarungen schützen sollen. Bevor ein Vertrag unterschrieben wird, muss der Patient oder die Patientin über die entstehenden Kosten und über die verschiedenen Möglichkeiten von Wahlleistungen von der Klinik informiert werden. Wenn eine Chefarztbehandlung gewünscht wird, bedeutet das nicht auch automatisch ein Einzelbett-Zimmer.
Um Kostenfallen zu vermeiden, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ihren Versicherungsschutz prüfen, rät Christel Lohrey von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Gesetzlich Versicherte benötigen eine private Zusatzversicherung. Doch auch sie übernimmt Mehrkosten im Einbettzimmer nicht immer." Auch wenn keine Wahlleistung in Anspruch genommen wird, muss das Krankenhaus eine medizinisch notwendige Behandlung gewährleisten.