Pfand: So klappt die Rückgabe von Einwegflaschen und -dosen

Stand: 02.01.2024 11:36 Uhr

Auf fast alle Einwegflaschen und Einwegdosen wird inzwischen Pfand erhoben. Doch immer wieder verweigern Geschäfte die Rücknahme. Welche Rechte haben Verbraucher? Worauf sollten sie achten?

Auf die meisten Getränkeverpackungen wird inzwischen ein Pfand erhoben, seit 1. Januar 2024 auch auf Milch und milchhaltige Getränke in Einweg-Plastikflaschen. Neben Bier und Mineralwasser ist beispielsweise auch für Smoothies, Frucht- oder Gemüsesäfte und Nektar in Kunststoffflaschen sowie Sekt, Prosecco und Wein in Dosen ein Einwegpfand von 25 Cent zu zahlen. Weiterhin ausgenommen von der Pfandpflicht sind Tetra-Pak-Verpackungen sowie solche für Milchprodukte und Getränke aus Milcherzeugnissen.

Manche Händler akzeptieren nicht alle Einwegflaschen

Doch bei der Rückgabe von Einwegflaschen und -dosen gibt es nach Angaben von Verbraucherschützern immer noch Probleme. So würden Verbraucherinnen und Verbraucher beim Zurückgeben ihres Leerguts häufig abgewiesen. Verbraucherschützer empfehlen Betroffenen deshalb, das Pfandgeld mit Nachdruck einzufordern. Ein kostenloses Kärtchen der Verbraucherzentrale fürs Portemonnaie, das die Rechtslage zusammenfasst, kann bei Bedarf im Laden vorgezeigt werden.

Im Juni 2023 hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart noch einmal mit der Pfandrückgabe befasst und die Rücknahmepflicht bestätigt.

Verpackungsgesetz: Wann ist das Einwegpfand zu erstatten?

Laut Verpackungsgesetz sind Händler, die Einweggetränkeverpackungen im Sortiment haben, verpflichtet, alle Verpackungen mit Einwegpfand zurückzunehmen - sofern das Pfandlogo erkennbar und lesbar und die Verkaufsfläche größer als 200 Quadratmeter ist. Der Pfandbetrag ist dann zu erstatten. "Ob das Gebinde verschmutzt, zerdrückt oder anderweitig beschädigt ist, ist dabei egal", erklärt Tristan Jorde von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch wenn der Leergutautomat die Annahme verweigere, dürften Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einfach abgewimmelt werden. In diesem Fall muss das Personal des Geschäfts die Verpackungen entgegennehmen und den Geldbetrag auszahlen.

"Auch die Ausrede, dass das Geschäft die Marke nicht führt, gilt nicht", so Alina Menold von der Verbraucherzentrale Nierdersachsen. Ausnahmen gelten allerdings beim Material. Läden müssen nur Verpackungen annehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Verkauft ein Geschäft etwa ausschließlich Glasflaschen, kann es Aluminiumdosen ablehnen.

Mehrwegpfand: Keine allgemeine Rücknahmepflicht

Bei Mehrwegflaschen aus Glas oder PET greift das Verpackungsgesetz nicht. Das Mehrwegpfand ist lediglich eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Daher gibt es für diese Verpackungen auch keine allgemeine Rücknahmepflicht: Händler dürfen die Annahme von Mehrwegflaschen verweigern, wenn sie diese selbst nicht im Sortiment haben.

Beschwerden: Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen

Beschwerden wegen Problemen bei der Pfand-Rückgabe erhält Verbraucherschützer Jorde für praktisch alle Märkte. Jorde rät Betroffenen, in Bezug auf das Einwegpfand hartnäckig zu bleiben: "Für jeden Einzelnen geht es beim Pfand oft nur um einige Cent oder wenige Euro, aber in Summe kassieren die Unternehmen auf diese Weise Jahr für Jahr einen hohen Millionenbetrag", ärgert sich Jorde. Sich über Rückgabeprobleme bei den zuständigen Behörden zu beschweren, sei vielerorts allerdings ein schwieriges Unterfangen, weil nicht klar ist, an wen man sich wenden soll. Hilfe bieten aber die Verbraucherzentralen an. Sie halten einen Musterbrief für Beschwerden bereit.

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Dieses Thema im Programm:

Markt | 15.05.2023 | 20:15 Uhr

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