Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Gesetz gilt aber zunächst nur für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Für Neubauten anderswo, etwa in Baulücken, sowie für Bestandsgebäude gilt die Regelung frühestens ab 2026.
Bestehende, funktionierende Öl- und Gasheizungen können weiterlaufen und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall ("Havarie") müssen sie ausgetauscht werden, hierbei gelten allerdings großzügige Übergangsfristen. Es gibt aber eine zeitliche Obergrenze: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
Immobilieneigentümer sollten abwägen, ob sie eine neue Heizung einbauen lassen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, oder ob sie sich an ein Fernwärmenetz anschließen lassen. Die Kommunen erstellen derzeit Pläne, die Auskunft darüber geben, ob es in ihrem Gebiet künftig ein Fernwärmenetz gibt. Große Kommunen müssen diese bis Mitte 2026 vorlegen, kleine bis Mitte 2028. Wer sich für den Einbau einer neuen Heizung entscheidet, erhält dafür Zuschüsse vom Staat. Einen guten Überblick über die Regelungen gibt der Heizungswegweiser der Bundesregierung.
Für den Austausch einer Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung gibt es eine Grundförderung von 30 Prozent - unabhängig von der Heizform. Erfolgt der Heizungstausch bis 2028, kommt ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent hinzu. Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro hat, kann eine zusätzliche Förderung von bis zu 30 Prozent erhalten, wobei die Förderung auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt ist. Hinzukommen kann bei Biomasseanlagen ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro.
Neben den Fördermitteln gibt es zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch.
Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- oder Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Unternehmen und Kommunen können die Förderung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen.
Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein, haben Hausbesitzer fünf Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzubauen. Bei Gasetagen-Heizungen gilt eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren. Sofern absehbar ist, dass der Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren. Für den Übergang darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden. In Härtefällen können sich Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreien lassen.
Gasheizungen dürfen nur noch nach einer verpflichtenden professionellen Beratung eingebaut werden. Qualifiziert dafür sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker. Die Beratung soll dazu dienen, die künftigen finanziellen Nachteile einer derartigen Heizform aufzuzeigen. Denn es ist absehbar, dass die Gaspreise - allein schon wegen der Erhöhung des CO2-Preises - in den kommenden Jahren deutlich steigen werden.
Wer dennoch eine Gasheizung in bestehende Gebäude einbauen lässt, muss diese ab 2029 zu steigenden Anteilen mit klimaneutralem Gas etwa aus Biomasse oder mit Wasserstoff betreiben. Generell gilt: Heizungen mit fossilen Brennstoffen müssen spätestens 2045 abgeschaltet werden.
Neu eingebaute Heizungen müssen einen Anteil von mindestens 65 Prozent regenerativer Energien vorweisen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
- eine Wärmepumpe
- eine Stromdirektheizung
- eine Heizung auf Basis von Solarthermie
- eine Hybrid-Heizung (Kombination aus Heizung mit erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkessel)
- eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets)
- eine Heizung, die erneuerbare Gase, Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt (nur in Bestandsgebäuden)
In Neubaugebieten gelten die Vorgaben bereits, für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sowie für Bestandsbauten gelten Übergangsfristen. Einen Überblick, welche Vorgaben gelten, gibt der
Heizungswegweiser der Bundesregierung.
Ja, allerdings gibt es dafür Bedingungen und Vorgaben. Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie künftig maximal zehn Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Allerdings nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.
Wer auf staatliche Förderung verzichtet, kann maximal acht Prozent der Kosten umlegen. In beiden Fällen darf die monatliche Miete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Bei weiteren Modernisierungsmaßnahmen wie etwa neue Fenster oder Isolierung darf die Miete auch stärker steigen, um maximal drei Euro pro Quadratmeter.