Fahrradbeleuchtung: Welche Lampen sind erlaubt?
Ein gut beleuchtetes Rad wird gesehen und hilft außerdem, Hindernisse rechtzeitig zu erkennen. Verordnungen regeln, wie ein Fahrrad beleuchtet sein muss. Bei Verstößen drohen bis zu 35 Euro Bußgeld.
Vor allem die dunkle Jahreszeit macht es Radlern und Autofahrern schwer. Scheinwerfer, Rücklichter und Ampeln, dazu häufig nasse, reflektierende Fahrbahnen - gerade Radfahrer sind in der Flut der Lichter nur schlecht zu sehen. Wie die Räder beleuchtet sein müssen, ist daher gesetzlich klar geregelt.
Für die richtige Beleuchtung muss dabei am Fahrrad kein Dynamo mehr montiert sein. Erlaubt sind auch Leuchten mit Batterien oder Akkus. Wer nur bei Tageslicht fährt, muss die meist ansteckbaren Leuchten nicht dabeihaben. Erst wenn es dunkel wird, geht es nicht mehr ohne. Allerdings schreibt Paragraf 17 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch Licht vor "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Das kann auch tagsüber sein, etwa bei Nebel oder dichtem Schneefall.
Prüfzeichen für StVZO-Zulassung erforderlich
Alle Leuchten und Reflektoren müssen vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sein und ein Prüfzeichen tragen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer mehrstelligen Zahl. Im Handel tragen solche Leuchten meist den Hinweis "mit StVZO-Zulassung". Sie sind auch für Pedelecs zugelassen, die höchstens 25 km/h mit Unterstützung des Elektromotors fahren können. Für schnellere S-Pedelecs gelten andere Vorschriften.
Die StVZO regelt die Details der Fahrradbeleuchtung
Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt viele Details zur Fahrradbeleuchtung. Das Rad muss mindestens Folgendes haben:
- nach vorn einen oder zwei Scheinwerfer mit weißem Licht und zusätzlich einen weißen Rückstrahler
- nach hinten eine rote Schlussleuchte und einen roten Rückstrahler der Kategorie Z
- die Rückstrahler dürfen vorn und hinten mit den Leuchten kombiniert sein
- Pedalen mit gelben Rückstrahlern, die nach vorn und hinten wirken
- reflektierende weiße Streifen am Vorder- und Hinterrad oder je zwei gelbe Rückstrahler an den Speichen, die zur Seite wirken oder reflektierende Hüllen an allen Speichen
Neben dieser Mindestausstattung gilt:
- Scheinwerfer dürfen zusätzlich zum Abblendlicht eine Fernlichtfunktion haben
- Rücklichter dürfen auch eine Bremslichtfunktion haben
- die Lampen müssen fest am Rad montiert oder angesteckt sein, nicht an der Kleidung des Fahrers
- blinkende Lichter sind nicht zulässig, weder nach vorn noch nach hinten
Ansteckbare Batterie-Leuchten haben - im Unterschied zu Dynamo-Leuchten - häufig keine eingebauten Rückstrahler. Dann sind zusätzlich Rückstrahler nach vorn und hinten vorgeschrieben. Ausnahmen für leichte Fahrräder wie Rennräder oder Mountainbikes gelten nicht mehr, wenn sie im Straßenverkehr benutzt werden.
Scheinwerfer richtig einstellen
Die LED-Technik hat sich inzwischen auch bei Fahrradscheinwerfern durchgesetzt. Sie sorgt für deutlich helleres Licht als Glüh- oder Halogenlampen. Werden LED-Lampen zu hoch eingestellt, blenden sie entgegenkommende Fahrer und verringern die eigene Sicht. Der hellste Punkt des Lichtkegels sollte etwa zehn Meter vor dem Vorderrad auf die Fahrbahn treffen. Experten raten dazu, einen Frontscheinwerfer mit einem breiten Lichtkegel zu verwenden, damit auch Gefahren am Rand der Fahrbahn (Tiere, Scherben) besser erkannt werden können.
Kleidung mit Reflektoren tragen
Neben einer funktionierenden Beleuchtung sorgt Kleidung mit Reflektoren für mehr Sicherheit. Preiswerte Lösungen sind gelbe oder rote Warnwesten, Reflektorbänder für die Hosenbeine oder rote Batterielichter zum Anstecken.