Krankgeschrieben: Was ist erlaubt?
Einkaufen gehen, Sport machen oder gar in Urlaub fahren: Was ist während der Krankschreibung erlaubt? Darf man krankgeschrieben arbeiten gehen? Und darf der Arbeitgeber erkrankte Arbeitnehmer kontaktieren?
Wer krankgeschrieben ist, sollte sich schonen, damit er bald wieder gesund wird. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sich erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur zu Hause aufhalten dürfen. Denn grundsätzlich dürfen Krankgeschriebene alles machen, was die Heilung nicht beeinträchtigt und die Genesung fördert.
Der Gang zur Apotheke und der Einkauf im Supermarkt sind daher in der Regel erlaubt. Hat der Arzt allerdings Bettruhe verordnet, sollte man den Anweisungen folgen und lieber jemand anderen zum Einkaufen schicken.
Was gilt für Spaziergänge und Sport?
Was erlaubt ist und was nicht, hängt also immer vom individuellen Fall ab. So ist auch ein Spaziergang an der frischen Luft erlaubt, solange man dazu nicht zu schwach ist. Und auch Sport dürfen Krankgeschriebene unter Umständen treiben, denn je nach Art der Erkrankung kann Bewegung für die Heilung förderlich sein. Im Zweifelsfall sollte man Rücksprache mit dem Arzt halten und sich von ihm die jeweilige Aktivität schriftlich genehmigen lassen.
Dürfen sich Krankgeschriebene mit Freunden treffen?
Shoppingtouren, Treffen mit Freunden oder Restaurantbesuche sind bei Erkältungen und vielen weiteren Erkrankungen nicht gerade der Heilung förderlich, müssen also meist ausfallen. Wird man vom Chef oder den Arbeitskollegen dabei gesehen, entsteht schnell der Verdacht, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist. Doch auch hier kann es Ausnahmen geben: Wer in einem handwerklichen Beruf tätig ist, kann zwar mit einer gebrochenen Hand nicht arbeiten, aber trotzdem weiterhin in einem Restaurant essen gehen.
Krankgeschrieben in Urlaub fahren - ist das erlaubt?
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmer das Reisen während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verbieten. Allerdings gilt hier wieder: Erlaubt ist nur das, was die Genesung fördert oder ihr zumindest nicht entgegensteht. Wer beispielsweise allein lebt und zu Angehörigen fährt, um sich dort gesund pflegen zu lassen, darf das in der Regel tun. Und auch eine Reise ans Meer, um sich an der salzigen Luft von einer Atemwegserkrankung zu erholen, kann der Genesung dienen und erlaubt sein. Am besten spricht man sich in diesen Fällen mit dem Arbeitgeber ab, um bei ihm keinen falschen Eindruck zu erwecken.
"Blau machen" kann zur Kündigung führen
"Blau machen" ist übrigens nicht nur unschön gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, die letztlich die liegen gebliebene Arbeit erledigen müssen. Wer seinen Arzt unter Vortäuschung von Symptomen dazu bringt, ihn krank zu schreiben, begeht einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers. Eine Abmahnung und schlimmstenfalls die fristlose Kündigung können die Folge sein.
Darf man arbeiten gehen, wenn man krankgeschrieben ist?
Entgegen weit verbreiteter Annahmen gibt es keine "Gesundschreibung". Wer sich wieder fit fühlt, obwohl er noch krankgeschrieben ist, darf arbeiten gehen - ohne erneuten Arztbesuch. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist lediglich eine ärztliche Prognose, wie lange die betroffene Person arbeitsunfähig sein wird. Sie stellt also kein Arbeitsverbot dar.
Hat der Arbeitgeber allerdings den Eindruck, dass der betroffene Arbeitnehmer noch nicht wieder vollständig genesen ist, darf er ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wieder nach Hause schicken.
Darf der Arbeitgeber erkrankte Arbeitnehmer kontaktieren?
Wer erkrankt ist, ist nicht verpflichtet, für seinen Arbeitgeber erreichbar zu sein. Es ist dem Arbeitgeber aber auch nicht verboten, Kontakt aufzunehmen, sofern es sich um eine dringende Angelegenheit handelt, bei der nur die erkrankte Person weiterhelfen kann. Das Gleiche gilt für Hausbesuche durch den Arbeitgeber. Prinzipiell sind diese nicht verboten. Der Besuch darf aber nicht der Kontrolle der erkrankten Person dienen. Allerdings: Wer seine Mitarbeiter wirklich kontrollieren will, kann den Besuch sehr einfach als Krankenbesuch tarnen. Arbeitnehmer wiederum sind nicht verpflichtet, die Tür zu öffnen oder überhaupt zu Hause zu sein.