VIDEO: NDR Info live: Leih-E-Scooter verbieten oder weiter so? (27 Min)

Fahren mit dem E-Scooter: Was erlaubt ist und was nicht

Stand: 24.04.2024 16:34 Uhr

Auch für E-Roller gelten im Straßenverkehr klare Regeln, etwa was das Befahren der Gehwege oder die Promillegrenze betrifft. Für Ärger sorgen häufig falsch oder achtlos abgestellte Scooter.

Gerade im Stadtverkehr sollen E-Scooter eine Alternative zum Auto oder zum Fahrrad sein. In vielen Städten bieten verschiedene Unternehmen die Fahrzeuge zum Ausleihen an. Um sie nutzen zu können, ist kein Führerschein notwendig. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Einen Helm zu tragen, ist keine Pflicht, wird aber empfohlen. Wie E-Roller verwendet werden dürfen, regeln die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge sowie die Straßenverkehrsordnung.

E-Scooter häufig falsch geparkt

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, die Roller nach Gebrauch so abzustellen, dass sie niemanden behindern oder gar gefährden. Im Alltag sieht das aber oft anders aus: So werden E-Scooter immer wieder achtlos mitten auf Wegen oder am Straßenrand zurückgelassen. Dort sind sie ein Hindernis für Fußgänger, Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen, die teilweise auf die Straße ausweichen müssen. Sehbehinderte oder Blinde können über die Roller stolpern und stürzen.

Beweisfotos und Parkzonen sollen wildes Parken verhindern

Sowohl die Städte als auch die E-Scooter-Verleiher haben auf die Probleme mittlerweile reagiert. So können Nutzer bei vielen Verleihern das Fahrzeug vielerorts nur noch abgeben, nachdem sie ein Beweisfoto gemacht haben. Es soll belegen, dass der Scooter ordnungsgemäß abgestellt wurde. Einige Städte wie Hamburg und Braunschweig haben zudem an stark frequentierten Standorten eigene Parkzonen für E-Scooter eingerichtet. Umgekehrt wurden bestimmte Bereiche definiert, in denen Roller nicht geparkt werden dürfen ("No-Parking-Zones"). Diese Zonen werden in den Scooter-Apps angezeigt, das Abstellen ist dort nicht möglich.

Einige Städte haben sich zudem dazu entschlossen, die Zahl der erlaubten Leih-Scooter zu begrenzen. So dürfen in Lübeck maximal 2.000 E-Scooter durch die Stadt rollen, in Schwerin sind es sogar nur 300.

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Polizist schreibt am Hamburger Hauptbahnhof Strafzettel für verkehrsgefährdend abgestellte E-Scooter © picture alliance /ABB

E-Scooter: "Genaue Regeln von Anfang an wären sinnvoller gewesen"

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E-Scooter in Bus und Bahn häufig verboten

Bei der Einführung der E-Scooter galten diese vielen als ideales Fahrzeug, um die "letzte Meile" von U-Bahn oder Bus zur Arbeit oder nach Hause zurückzulegen. Doch seit einiger Zeit ist das häufig nicht mehr möglich, denn mehrere Städte verbieten mittlerweile E-Scooter im öffentlichen Nahverkehr. Ein entsprechendes Verbot gilt bereits seit Sommer 2023 in Hamburg, ab Mitte Mai sollen sie auch in Bussen in Schleswig-Holstein verboten werden. Hintergrund sind Gutachten, in dem vor einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr bei den in den Rollern verbauten Lithium-Ionen-Akkus gewarnt wird. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sprach sich daraufhin für ein Mitnahmeverbot aus. 

E-Roller richtig nutzen

Die Stadt Hannover hat auf Basis der Straßenverkehrsordnung eine Liste mit Regeln für E-Scooter erstellt, dazu zählen unter anderem:

  • Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen sowie Straßen nutzen - Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu, außer es gibt eine gesonderte Freigabe.
  • Fahren in Grünanlagen (zum Beispiel in Gärten, Wald, Parks, Uferbereichen) ist verboten.
  • E-Scooter von Verleihern dürfen nicht an öffentlichen Fahrradständern zurückgelassen werden.
  • Ein- und Ausgänge zu Gebäuden oder U- und S-Bahnstationen einschließlich der Aufzüge, Zugänge von Hochbahnsteigen und Bushaltestellen müssen freigehalten werden.
  • Dasselbe gilt für Gehbereiche für Rollstuhlfahrende sowie Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen.
  • Sogenannte Überquerungsstellen wie Mittelinseln, Flächen an Ampeln oder Fußgängerüberwegen sowie Zufahrten zu Grundstücken müssen ebenfalls freigehalten werden.
  • Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Verteilerkästen und Auffahrten sind ebenfalls als Parkflächen nicht zulässig.
  • E-Scooter sollten nicht in Grünanlagen oder auf Grünstreifen abgestellt werden (Brandgefahr durch heißen Akku).
  • Fahrzeuge in der Regel längs - und nicht quer - zur Fahrtrichtung parken.
  • Freie Flächen am Rand oder Nischen an öffentlichen Gebäuden sowie extra ausgewiesene Abstellflächen nutzen.

Bußgelder für Fehlverhalten

Behindern oder gefährden achtlos abgestellte E-Scooter andere Verkehrsteilnehmer, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Verleiher können entstehende Kosten auf die Nutzer umlegen. Fahren diese auf dem Gehweg, werden sie mit einem Bußgeld von 15 Euro belegt. Versäumt man, einen Richtungswechsel mit Handzeichen anzukündigen, sind 10 Euro fällig. Der Bußgeldkatalog für E-Scooter verrät auch: Wer bei Rot über eine Ampel fährt, wird mit 60 Euro zur Kasse gebeten und bekommt einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Ist die Ampel länger als eine Sekunde rot oder werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, sind es 100 Euro.

Auch nebeneinander zu fahren, ist nicht gestattet und kostet 15 Euro Bußgeld. Wird jemand anderes dabei behindert oder gefährdet, sind es 20 beziehungsweise 25 Euro. Recht beliebt, aber verboten ist das Zu-zweit-Fahren auf dem E-Scooter, das kostet 10 Euro Bußgeld.

Promille-Grenze deutlich niedriger als beim Fahrrad

Für Radfahrer liegt die Promille-Grenze bei 1,6. Nutzer von E-Scootern müssen sich hingegen wie Autofahrer an die 0,5-Promille-Grenze halten. Ein striktes Alkoholverbot gilt - wie beim Auto - für Führerschein-Neulinge, die sich noch in der Probezeit befinden und Fahrer unter 21 Jahren. Wer in der Probezeit alkoholisiert E-Scooter fährt, muss mit 250 Euro Geldbuße und einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen.

Wer zum ersten Mal gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt und dabei erwischt wird, dem drohen 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot von einem Monat kommt hinzu. Wer häufiger auffällig wird, wird härter bestraft, wie der Alkohol-Bußgeldkatalog vorsieht. Spätestens ab 1,1 Promille drohen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Mögliche weitere Strafen sind ein bis zu sechsmonatiges Fahrverbot oder der Führerscheinentzug.

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Dieses Thema im Programm:

NDR Info | 24.04.2024 | 18:00 Uhr

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