Urlaub im Katastrophengebiet: Diese Rechte haben Reisende
Waldbrände wie derzeit auf Rhodos, Erdbeben oder Terrorgefahr: Naturgewalten und andere Ereignisse können die Urlaubsplanung durchkreuzen. Wann kann man eine Buchung stornieren? Was gilt während der Reise?
Die Grundvoraussetzung für eine kostenfreie Stornierung sind laut Verbraucherzentrale unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände. Diese gelten, wenn das Urlaubsziel von einem Krisenereignis betroffen ist, das Reisende und Reiseveranstalter nicht kontrollieren können und deren Folgen sich nicht hätten vermeiden lassen. Zu diesen auch höhere Gewalt genannten Umständen zählen:
- Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Waldbrände, Erd- und Seebeben sowie Lawinenabgänge im Reisegebiet
- Fluglotsen-Streik
- Kriege und flächendeckende politische Unruhen
- schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten
Konkrete Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als Indiz dafür, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen und damit ein Recht auf kostenfreien Rücktritt von der Reise besteht.
Wichtig ist zudem die Lage vor Ort, dagegen spielt die persönliche Einschätzung des Reisenden keine Rolle. Wütet beispielsweise ein Waldbrand in einem anderen Teil der Urlaubsregion und sind weder Flughafen noch Unterkunft betroffen, können Reisende nicht kostenfrei stornieren.
Kann man eine gebuchte Reise vor Antritt kostenlos stornieren?
Ist das Urlaubsziel während der Reisezeit und direkt durch außergewöhnliche Umstände betroffen, können Pauschalurlauber vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis dann innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge erstatten. Bei Individualreisenden gilt: Für einzelne Leistungen wie Flug oder Hotel muss nicht gezahlt werden, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, weil etwa der Luftraum oder der Ort der Unterkunft gesperrt ist.
Ist die Unterkunft aber zugänglich und ohne Gefahr bewohnbar, kann die Leistung nicht kostenfrei storniert werden. Wer vom Vertrag zurücktreten möchte, ist in dem Fall auf die Kulanz des Anbieters angewiesen. Viele Reiseveranstalter bieten bei Katastophenfällen auch dann kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an, wenn eine Reise nicht unmittelbar und erheblich betroffen ist.
Reise oder Flug abgesagt: Welche Rechte haben Urlauber?
Sagt der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft die Reise ab, haben Urlauber die Wahl. Wenn sie ein passendes anderes Angebot bei Veranstalter oder Airline finden, können sie umbuchen und sich den Preis der stornierten Reise anrechnen lassen. Oder sie lassen sich den Preis binnen 14 Tagen erstatten und können damit neu planen.
Während der Reise: Rückreise und Erstattungen
Wer eine Pauschalreise gebucht hat und direkt betroffen ist, etwa weil das Hotel evakuiert werden muss, hat Anspruch darauf, so schnell wie möglich nach Hause geflogen zu werden. Der Veranstalter muss für die Rückreise sorgen und mögliche Mehrkosten etwa für Unterbringung tragen. Für die Übernachtung gilt: Der Preis für die vor Ort verbrachten Nächte muss gezahlt werden, für die übrigen Nächte gibt es das Geld zurück. Der Reiseveranstalter ist laut ADAC zudem verpflichtet, Urlauber vor Ort zu unterstützen, zum Beispiel bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Wer individuell gebucht hat, muss sich um einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Ferienwohnung selbst kümmern und kann diese nicht einfach kostenfrei stornieren. Für mögliche Erstattungen von Buchungen gilt die Rechtsprechung des jeweiligen Landes, etwa was Fristen anbetrifft. Urlauber sollten versuchen, mit dem Hotelbetreiber oder Vermieter eine Einigung zu finden. Die Verbraucherzentrale stellt Musterbriefe für außergewöhnliche Umstände vor und nach Reiseantritt zum Download bereit.
Wer bleibt, kann den Reisepreis mindern
Wer trotz widriger Umstände bis zur geplanten Rückreise in der Urlaubsregion bleiben möchte und sich zum Beispiel ein neues Hotel an einem nicht betroffenen Ort sucht, kann möglicherweise den ursprünglichen Reisepreis um die nicht erbrachten Leistungen mindern. Wichtig ist, den Veranstalter unmittelbar zu informieren und auch zu klären, ob der gebuchte Rückflug wie geplant stattfindet.