Mängel im Urlaub richtig reklamieren
Baulärm, Schimmel oder fehlender Meerblick: Oft treten im Urlaub Mängel auf oder versprochene Leistungen werden nicht erbracht. Was können Reisende dann tun? Wann steht ihnen eine Preisminderung zu?
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist rechtlich gut abgesichert und kann vom Veranstalter eine Preisminderung fordern, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen gar nicht, unvollständig oder schlecht erfüllt werden. Dabei ist schnelles Handeln gefragt. Urlauber sollten den Mangel unverzüglich der Reiseleitung vor Ort melden und Abhilfe verlangen. "Der Reiseveranstalter muss die Chance bekommen, den Mangel unter Fristsetzung zu beheben", so Alina Menold von der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Mängel gut dokumentieren und Zeugen suchen
Um später Ansprüche geltend machen zu können, sollten Mängel schriftlich festgehalten und gut dokumentiert werden. Oft gibt es vor Ort vorgefertigte Mängelprotokolle, die man dafür nutzen kann. Sie sollten vom Reiseleiter unterschrieben werden. Wichtig: Den Mangel so konkret wie möglich beschreiben, also etwa statt "Schimmel" besser "zwei mal zwei Meter großer Schimmelfleck rechts neben der Terrassentür", fotografisch dokumentieren und wenn möglich von einem Zeugen, etwa anderen Gästen im Hotel, bestätigen lassen.
Ist der Veranstalter vor Ort nicht erreichbar, den Mangel zeitnah per Mail oder Fax reklamieren.
Recht auf Preisminderung oder Erstattung
Wird der angezeigte Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, kann der Urlauber eine Preisminderung oder Erstattung fordern. Das sollte er schriftlich nach dem Ende der Reise tun, dabei auf die Reklamation vor Ort hinweisen und eine Frist setzen. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Orientierung bieten etwa die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Tabelle, die beide auf bisher veröffentlichten Urteilen basieren, oder eine Übersicht beim ADAC.
Die Verbraucherzentrale rät, auch bei diesem Schreiben den Mangel möglichst konkret zu benennen und Belege beizulegen. "Der Versand erfolgt am besten per Einschreiben oder E-Mail“, so Menold. Wer eine Mail schreibt, sollte sich in Kopie setzen, um beweisen zu können, dass die Mail abgeschickt wurde.
Auch Kündigung des Vertrags möglich
Bei einem erheblichen Mangel kann der Kunde den Vertrag vor Ort auch kündigen und eine (Teil-)Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen fordern. "Allerdings müssen Betroffene in diesem Fall auch die Rückreise antreten, wenn diese ebenfalls vertraglich vereinbart war", so die Verbraucherzentrale.
Wie sieht es bei Ferienhäusern und -wohnungen aus?
Haben Urlauber ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung bei einem Reiseveranstalter gebucht, kann es kompliziert werden. Denn einige Veranstalter bieten die Unterkünfte selbst an, andere vermitteln sie nur. Wenn es Ärger gibt, haftet aber nur der Anbieter, nicht der Vermittler. Tipp: Klären Sie, wer der Anbieter der Ferienunterkunft ist. Nur bei ihm können Sie während des Aufenthalts Reisemängel anmelden.
Flugverspätung: Ab drei Stunden Entschädigung fällig
Landet ein Flugzeug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Urlaubsort oder wird der Flug gestrichen, haben Reisende laut EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich von der Fluggesellschaft. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Flugstrecke ab und beträgt 250 bis 600 Euro. Voraussetzung: Der Flug findet innerhalb der EU statt, startet von einem Flughafen in der EU oder wird von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt.
Nur wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" wie zum Beispiel Unwetter oder politische Instabilität zurückzuführen ist, muss die Fluggesellschaft nicht zahlen.