Mittagsruhe, Lärmbelästigung, Ruhestörung: Welche Regeln gelten?
Ob Rasenmäher, Laubbläser oder Gartenparty - wird die Ruhe gestört, muss man das nicht hinnehmen. Lärmschutz-Gesetze und EU-Richtlinien wie die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geben vor, was erlaubt ist.
Den Rasen mähen, den Laubbläser anwerfen, die Wohnung renovieren oder die Musik voll aufdrehen - für all diese lauten Tätigkeiten gelten in Deutschland Regeln zum Lärmschutz, die man kennen sollte. Hält man sich nicht an bestimmte Zeiten, kann das teuer werden.
Ganz allgemein ist "Unzulässiger Lärm" im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 117 festgehalten. Um unzulässigen Lärm handelt es sich beispielsweise, wenn man vor Tagesanbruch einen Bohrhammer benutzt. Wer vermeidbaren Lärm ohne berechtigten Anlass verursacht, handelt ordnungswidrig. Darunter fällt die erhebliche Belästigung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft oder sogar die Schädigung der Gesundheit anderer Personen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann bis zu 5.000 Euro Strafe nach sich ziehen.
Ruhezeiten wie die Nachtruhe verbieten laute Tätigkeiten
Es gibt auch Ruhezeiten, die in Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben sind. An Sonn- und Feiertagen gelten sie ganztägig bundesweit. Grundlage für die Nachtruhe sind hingegen die Immissionsschutzgesetze der Länder. Sie verbieten Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören. Das heißt, dass die Geräuschentwicklung nicht lauter als Zimmerlautstärke sein darf. Im Bundesimmissionsschutz-Gesetz (32. BImSchV) ist der Einsatz von 57 Arten von Maschinen und Geräten in Wohngebieten vorgegeben. Während der Ruhezeiten dürfen bei der Gartenarbeit keine Elektro- und Benzin-Kettensägen zum Einsatz kommen. Manuelle Alternativen wie Heckenscheren dürfen aber tagsüber jederzeit verwendet werden.
Wie sind die gesetzlichen Ruhezeiten?
- Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr gilt für alle Bundesländer (Feiertagsschutz-Verordnung, FSchVO).
- Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr (Landesimmissionschutz-Gesetz, LImSchG).
- Sonnabends greift die verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr.
- Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten (32. BImSchV). Dazu gehört der Einsatz von Betonmischern, Hochdruckreinigern, Rasenmähern oder Rasentrimmern (Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung § 7).
- Eine allgemeine, bundes- oder länderweit geregelte Mittagsruhe gibt es nicht. Allerdings ordnen einige Kommunen oder Hausverwaltungen eine Mittagsruhe an.
Strenge Regeln für Laubbläser, Rasenmäher oder Trimmer
Für besonders laute Geräte wie Laubbläser oder Laubsauger gelten für die Nutzung in Wohngebieten strenge Regeln. Sie dürfen laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung verboten. Rasenmähen ist grundsätzlich werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Das gilt allerdings nur für leisere Geräte wie solche mit Elektoantrieb. Benzinbetriebene Mäher mit einem Geräuschpegel von über 88 Dezibel dürfen nur von 9 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 19 Uhr genutzt werden. Auch für Rasentrimmer und Motorsensen gelten die kürzeren Betriebszeiten. Zu beachten ist, dass es je nach Gemeinde abweichende Zeiten oder eine Mittagsruhe geben kann.
Lärmbelästigung bei Arbeiten in Wohnungen und Häusern
Die im Gesetz vorgegebenen Ruhezeiten sind meist auch in Hausordnungen zu finden. Basis hierfür sind die Lärmschutzverordnungen der Länder wie etwa das Hamburgische Lärmschutzgesetz (HmbLärmSchG). Neben der gesetzlichen Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr gilt in Mehrfamilienhäusern in der Regel eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr. Führt ein Mieter Renovierungsarbeiten selbst aus, muss er sich an die Ruhezeiten halten und die Reparaturen zügig erledigen. Arbeiten, die durch Handwerksbetriebe durchgeführt werden, dürfen dagegen an Werktagen auch während der Mittagsruhe durchgeführt werden.
Bei dringenden Handwerksarbeiten wie Renovierungen oder Modernisierungen wird der Lärmschutz nicht ganz so streng gesehen. Wenn es sich jedoch um eine beharrliche, schwere und mutwillige Lärmbelästigung handelt, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Der Verein Landesverband hamburgischer Mieterschutz hat Informationen zum Thema Lärmbelästigung zusammengestellt.
Bundeskleingartengesetz gibt Mittagsruhe vor
Kleingärten sind Erholungsgebiete mit entsprechendem Ruhebedarf. Wichtigste Rechtsgrundlage für das Zusammenleben im Kleingarten ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Da es sich bei Kleingartenanlagen um kommunales Gebiet handelt, gilt auch hier die allgemeine Rechtsordnung. Dazu gehören die Nachtruhe von 22 bis 6 oder 7 Uhr an Werktagen und die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe. Auch die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr muss eingehalten werden.
Doch jede Kleingartenkolonie hat eigene Regeln. Der jeweilige Kleingartenverein legt in seiner Satzung auch Ruhezeiten fest, die unbedingt eingehalten werden sollten. In den meisten Kleingartenkolonien gilt von Sonnabend 16 Uhr bis Montagmorgen 7 Uhr sowie an den Feiertagen absolute Ruhe.
Lärmschutz beim Bauen und Renovieren im Kleingartenverein
Wer eine Laube errichten will oder größere bauliche Veränderungen plant, braucht eine behördliche Genehmigung und eine des Kleingartenvereins. Beim Bau sind alle Lärmschutzregelungen zu beachten, auch die Hinweise in der Satzung des jeweiligen Kleingartenvereins. Wird die Laube lediglich renoviert, ohne dass es dabei zu Lärm kommt, berührt das die Ruhezeiten in der Regel nicht. Es bedarf auch keiner Genehmigung seitens des Kleingartenvereins.