Frist für Steuererklärung 2021 läuft Ende Oktober ab
Nur noch bis zum 31. Oktober 2022 haben Verbraucher Zeit, ihre Steuererklärung für 2021 abzugeben. Was ist steuerrechtlich für das zweite Corona-Jahr 2021 zu beachten?
Die Corona-Pandemie nimmt wie schon im vergangenen Jahr Einfluss auf die Steuererklärung. So darf zum Beispiel auch für 2021 eine Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Die neuen Maßnahmen der Ampelkoalition zur Entlastung der Verbraucher von Anfang September betreffen jedoch erst künftige Steuererklärungen ab 2022.
Die Frist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für 2021 wurde bereits vor Monaten verlängert. So ist die Abgabe normalerweise jeweils spätestens am 31. Juli des Jahres fällig. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist jedoch bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. In Bundesländern, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist, kann die Steuererklärung auch noch am 1. November abgegeben werden. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat sogar noch bis Ende August 2023 Zeit.
Werbungskosten-Pauschale für 2021 noch 1.000 Euro
Ausgaben für den Weg zur Arbeit sowie Investitionen in spezielle Literatur oder Kleidung zählen zu den Werbungskosten. Dafür zieht das Finanzamt allen Arbeitnehmern automatisch eine Pauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag oder Werbungskosten) von 1.000 Euro pro Jahr vom Einkommen ab. Wer nur kurze Wege hatte und sonst kaum Ausgaben, muss diese also nicht benennen. Interessant wird es erst, wenn die Kosten insgesamt über 1.000 Euro liegen. Dann lohnt es sich, sie für das Finanzamt aufzulisten.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt übrigens rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro. Dies ist jedoch erst für die Steuererklärung 2022 relevant, die im nächsten Jahr ansteht.
Homeoffice-Pauschale für 2021 höchstens 600 Euro
Zu den Werbungskosten zählt auch die Homeoffice-Pauschale, die aufgrund der Pandemie beschlossen wurde. Wer statt im Büro zu Hause arbeitet, kann auch für das Jahr 2021 pro Arbeitstag wieder fünf Euro geltend machen, insgesamt höchstens 600 Euro, was 120 Tagen entspricht. Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür nicht notwendig, es genügt ein Platz im Wohnzimmer oder der Küche. Der Arbeitgeber sollte die Zahl der Homeoffice-Tage schriftlich bestätigen, zwingend notwendig ist das aber nicht.
Arbeitnehmer, die bisher bereits ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen, erhalten die neue Pauschale nicht zusätzlich. Auswirkungen hat die Homeoffice-Pauschale erst, wenn zusammen mit weiteren Werbungskosten die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird.
Ab 2023 können für die Homeoffice-Pauschale übrigens statt 600 Euro bis zu 1.260 Euro geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt.
Pendlerpauschale wird ab 2022 erhöht
Im Gegenzug zur Homeoffice-Pauschale entfällt für die Tage am heimischen Arbeitsplatz der Anspruch auf Anrechnung der Fahrtkosten. Die Pendlerpauschale ermöglicht Arbeitnehmern, 30 Cent pro Kilometer abzusetzen. Ab einer Strecke von 17 Kilometern können 35 Cent pro Kilometer abgesetzt werden.
Wer zum Beispiel einen Arbeitsweg von 17 Kilometern pro Strecke hat und vor der Pandemie täglich pendelte, konnte pro Tag mehr als fünf Euro Fahrtkosten absetzen. Diese Werbungskosten entfallen nun für die Tage im Homeoffice. Allerdings sparen Verbraucher die Ausgaben für die Fahrt zur Arbeit tatsächlich ein.
Ab Januar 2022 und befristet bis 2026 wird die Pendlerpauschale für Strecken ab 17 Kilometern übrigens von 35 auf 38 Cent erhöht. Dies ist allerdings erst für die Steuererklärung 2022 relevant.
Weitere Ausgaben für das Homeoffice
Oft fehlt im Homeoffice noch die notwendige Ausstattung, vom Schreibtischstuhl bis zum Drucker. Schaffen sich Beschäftigte solche Dinge an und nutzen sie mindestens zu 90 Prozent für das Heimbüro, gehören sie ebenfalls zu den Werbungskosten. Bei vielen Geräten, etwa einem Tablet, wird das Finanzamt allerdings eine höhere private Nutzung annehmen und entsprechend nur einen Teil des Kaufpreises akzeptieren.
Kinderbonus wird auch 2021 überprüft
Für jedes Kind hat der Staat im Jahr 2021 einen Kinderbonus von 150 Euro ausgezahlt. Diese Zahlung gehört wie schon 2020 auch in der Steuererklärung 2021 in die Anlage Kind, in der auch das Kindergeld vermerkt wird. Das Finanzamt verrechnet den Bonus wie beim Kindergeld mit den Freibeträgen für Kinder und streicht ihn bei hohen Einkommen wieder.
Der Kinderbonus in Höhe von 100 Euro, der im Juli dieses Jahres ausgezahlt wurde, muss übrigens in der Steuererklärung für 2022 angegeben werden.
Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei
Kurzarbeitergeld bleibt prinzipiell steuerfrei. Wer 2021 mehr als 410 Euro bekommen hat, muss dennoch eine Steuererklärung abgeben. Hat der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufgestockt, bleibt auch dieser Zuschuss steuerfrei, wenn insgesamt nicht mehr als 80 Prozent des entgangenen Arbeitslohns gezahlt wurden. Diese Regelung gilt bis Ende Juni 2022.