Eine Hand hält einen Stempel mit der Aufschrift "Soforthilfe" über mehrere Geldscheine. © picture alliance / Zoonar Foto: Wolfgang Filser

Corona-Hilfen: Wann man sie zurückzahlen muss

Stand: 21.06.2022 11:53 Uhr

Wer als Solo-Selbständiger oder Kleinunternehmer im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe bekommen hat, soll diese in vielen Fällen zurückzahlen. Doch nicht immer ist die Rückforderung gerechtfertigt.

von Nicolas Peerenboom

Mit der Corona-Soforthilfe im Frühjahr 2020 sollten Liquiditätsengpässe in den ersten drei Monaten nach Antragstellung überbrückt werden. Eine nachträgliche Überprüfung der wirtschaftlichen Entwicklung bei vielen Solo-Selbständigen und Kleinunternehmen durch die Förderbanken hat aber in vielen Fällen ergeben, dass es im Förderzeitraum gar nicht zu einem Liquiditätsengpass gekommen war: Die Einnahmen waren höher als die Ausgaben. Deshalb gab es keinen Förderanspruch und die Corona-Soforthilfe sind zurückzuzahlen.

Check für Betroffene: Wurden alle Ausgaben angegeben?

Bevor die Förderbank des jeweiligen Bundeslandes einen Rückforderungsbescheid auf den Weg bringen kann, kommt es zunächst zu einem Prüfverfahren. Dabei müssen die Empfänger von Corona-Soforthilfe darlegen, ob sie im Förderzeitraum einen Liquiditätsengpass hatten und wenn ja, wie hoch dieser war. Manchmal berücksichtigt die Förderbank aber nicht alle Ausgaben, die angerechnet werden könnten. In diesem Fall zahlen Corona-Hilfe-Empfänger mehr zurück, als sie eigentlich müssten.

Tipp: Überprüfen Sie, ob bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses wirklich sämtliche anrechenbare betriebliche Ausgaben in die Betrachtung eingeflossen sind. Nehmen Sie dazu Hilfe in Anspruch, zum Beispiel durch einen Steuerberater. In Hamburg beispielsweise unterstützt auch die Handwerkskammer ihre Mitglieder bei dieser Überprüfung.

Corona-Soforthilfe in vorgesehenem Zeitraum verwendet?

Ein zweiter Grund für die Rückzahlungsforderung: Die im Rahmen der Corona-Soforthilfe beantragten und erhaltenen Mittel sind nicht im vorgesehenen Zeitraum verwendet worden, sondern erst später, als schon andere Förderprogramme zur Überwindung von Liquiditätsengpässen eingeführt worden waren, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen 1 bis 4.

Die Möglichkeiten, in diesem Fall gegen die Rückzahlungsforderungen der Förderbanken vorzugehen, sind begrenzt. Doch zum Teil geraten Empfänger von Corona-Soforthilfe gerade durch die Modalitäten der Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten, bestätigt die Handwerkskammer Hamburg. Der Hamburger Fachanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze weist darauf hin, dass Behörden durchaus den Spielraum haben, Verwaltungsvorschriften an die Erfordernisse anzupassen.

Das Fördergeld behalten auch ohne Anspruch?

Wer in seinem Antrag auf Corona-Soforthilfe wahre Angaben über den Förderbedarf gemacht und dabei auch private Ausgaben als Grund für die Förder-Notwendigkeit angegeben hat, darf das Geld nach Meinung von Juristen eventuell behalten.

Weil die Förderbank die Angaben im Antrag ja kannte - Begleichung privater Fixkosten wegen Einnahmeausfall - und dennoch die volle Fördersumme ausgezahlt hat, durfte der Empfänger der Corona-Soforthilfe möglicherweise davon ausgehen, das Geld zurecht erhalten zu haben. In solchen Fällen könnte man "Vertrauensschutz" geltend machen, meint Dr. Arne-Patrik Heinze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

 

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