Nach Artikel 68 des Grundgesetzes kann der Bundeskanzler im Bundestag die sogenannte Vertrauensfrage stellen. Dies kann mit einem konkreten Gesetzesvorhaben verknüpft sein, muss es aber nicht. Frühestens 48 Stunden nach dem Antrag für die Vertrauensfrage darf der Bundestag über diese abstimmen. Wenn der Kanzler bei der Vertrauensfrage keine Mehrheit erhält, kann er den Bundespräsidenten bitten, den Bundestag aufzulösen.
Bei einer negativ ausfallenden Vertrauensfrage kann der Bundespräsident innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen. Er ist nach dem Grundgesetz allerdings nicht verpflichtet, dies zu tun. Wenn er sich dafür entscheidet, müssen gemäß Artikel 39 innerhalb von 60 Tagen nach Auflösung des Bundestags Neuwahlen stattfinden.
Ob und wann der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt, ist allein seine Entscheidung. Auch der Bundespräsident kann dies nicht rechtlich beeinflussen. Er kann lediglich durch Gespräche mit dem Kanzler versuchen, dessen Entscheidung zu beeinflussen.
Das Vorgehen ist umstritten, weil es in seiner Form eher darauf abzielt, die nötige Mehrheit im Bundestag zu verfehlen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang auch von einer "unechten Vertrauensfrage" die Rede.
Um häufige Neuwahlen und Regierungswechsel zu verhindern, ist ein Regierungswechsel weder durch eine Selbstauflösung des Bundestags, noch durch einen Alleingang des Kanzlers oder Bundespräsidenten möglich. Ein Regierungswechsel ohne Neuwahl des Parlaments kann aber über Artikel 67 des Grundgesetzes durch ein sogenanntes konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Der Kanzler und seine Regierung können damit aus dem Amt gehoben werden, wenn der Bundestag mit absoluter Mehrheit einen neuen Kanzler wählt. Der Bundespräsident muss anschließend den amtierenden Kanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.