Hexenfeuer in Deutschland © picture alliance / imageBROKER Foto: Sylvio Dittrich

Hansestadt Hamburg - Verteidiger für Hexerei-Angeklagte

Stand: 25.03.2024 16:45 Uhr

Die Vorstellungen der neuen Hexenlehre aus dem 15. Jahrhundert fassten in Hamburg lange nicht Fuß. Bemerkenswert ist, dass den Hexerei-Angeklagten in Hamburg Verteidiger zustanden.

Katharina Hanen hieß die erste bekannte Frau, die in Hamburg 1444 als Zauberin verbrannt wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verurteilung war das seit dem 13. Jahrhundert schriftlich fixierte Hamburger Stadtrecht.

Die Vorstellungen der neuen, komplexen Hexenlehre fassten in Hamburg lange nicht Fuß. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts kannte das Hamburger Stadtrecht nur den klassischen Schadenszauber. "Erst um 1600 rezipierte das hamburgische Stadtrecht den Teufelspakt als den entscheidenden Bestandteil der Hexenlehre des Hexenhammers" - er beeinflusste damit erst über 100 Jahre nach seinem Erscheinen die hamburgische Gesetzgebung.

Überwiegend Frauen wegen Schadenszauber verurteilt

Zwar wurde das Zauberei- beziehungsweise Hexereiverbrechen in Hamburg nicht geschlechtsspezifisch formuliert, dennoch waren es auch hier vor allem Frauen, die wegen Schadenszauber und Hexerei verurteilt wurden. Zwischen 1444 und 1581 wurden bis zu 40 Frauen wegen dieser Delikte festgenommen und verbrannt.

Den letzten Hamburger Hexenprozess gab es 1642: Cillie Hemels wurde wegen "Abfalß von Gott, ihrer Zauberey, und gegen ihren eigenen Mann begangene Mordthat" verbrannt.

Zauberei und Hexerei - Ordentliche Prozesse in Hamburg

Der Anteil der hingerichteten "Zauberinnen" und "Hexen" an der Gesamtzahl der verurteilten Kriminellen war in Hamburg nicht besonders auffällig. Auch die größtenteils unrechtmäßigen Folterungen trafen nicht nur Hexenbeschuldigte, sondern auch angeklagte Kriminelle. Bemerkenswert ist, dass den Hexerei-Angeklagten in Hamburg Verteidiger zustanden. Zauberei und Hexerei wurden in Hamburg nicht als außerordentliches Verbrechen, sondern als einer Straftat neben anderen gesehen und deshalb nicht mit einem Ausnahmeverfahren gehandhabt. Die Angeklagten konnten mit einem ordentlichen Prozess rechnen.

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Dieses Thema im Programm:

Hamburg Journal | 12.06.2016 | 19:30 Uhr

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