Wann dürfen Pflegeheime Bewohnern den Platz kündigen?
Pflegeeinrichtungen können Bewohnern ihren Heimplatz nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund kündigen. Unter welchen Bedingungen eine Kündigung erlaubt ist und welche Rechte Bewohner haben.
Fehlendes Personal und steigende Kosten setzen Pflegeheime zunehmend unter Druck. Die Situation sei katastrophal, warnt Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste und selbst Betreiber mehrerer Pflegeheime.
Doch Pflegeheime können ihren Bewohnern laut Verbraucherzentrale nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund kündigen.
Wann das Pflegeheim einen Platz kündigen kann
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) beschreibt folgende Gründe für das Kündigen eines Heimplatzes durch eine Einrichtung:
- Betriebsschließung
- Bewohner verweigert fachgerechte Pflege
- fachgerechte Pflege ist nicht möglich
- grobe Vertragsverletzung durch Bewohner
- Zahlungsverzug
Schließung, Umbau und weniger Betreuungsplätze
Bei einer Schließung oder einer Minderung der vorhandenen Betreuungsplätze kann eine Kündigung wirksam sein. Häufig ist ein Mangel an Pflegepersonal der Grund dafür. Zudem können Kündigungen bei einem Umbau der Pflegeinstitution gerechtfertigt sein. Bei einer Schließung muss das Pflegeunternehmen eine Ersatzeinrichtung nennen und unter Umständen die Umzugskosten erstatten.
Bewohner verweigert Pflege
Wenn der Pflegebedarf eines Pflegebedürftigen steigt, ist die Einrichtung dazu verpflichtet, entsprechende Leistungen anzubieten. Nimmt eine Pflegeperson die veränderten Pflegeleistungen wiederholt nicht an, kann das Unternehmen seine Aufgabe nicht erfüllen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Fachgerechte Pflege nicht möglich
Ist vertraglich festgehalten, dass eine Einrichtung ihre Leistungen nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht anpassen muss, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Pflegeperson nach einem Schlaganfall beatmet werden muss und die Einrichtung weder über entsprechende technische Möglichkeiten noch über geschultes Personal verfügt. Eine Kündigung kann in einem solchen Fall fristlos erfolgen.
Grobe Vertragsverletzungen durch Bewohner
Ignoriert ein Bewohner die Regeln eines Heimvertags beharrlich und in für die Einrichtung unzumutbarer Weise, kann das Unternehmen den Vertrag fristlos kündigen. Beispiele für solche Fälle sind:
- sexuelle Belästigung anderer Bewohner
- Angriffe auf Pflegepersonal
- konstante Missachtung von Rauchverboten
- Beschädigung oder Zerstörung von Heimeigentum
Zahlungsverzug
Wird der Monatsbeitrag für einen Heimplatz zweimal hintereinander nicht oder nur zum Teil bezahlt, sodass noch mehr als ein Monatsbeitrag offen ist, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Eine Kündigung kann auch erfolgen, wenn über einen längeren Zeitraum nur teilweise bezahlt wird, und so insgesamt mehr als zwei Monatsbeiträge unbezahlt bleiben.
Die Einrichtung muss zur Wirksamkeit der Kündigung allerdings eine angemessene Frist setzen und auf die drohende Kündigung hinweisen. Erhält das Pflegeheim das Geld vor Ablauf der Frist, ist eine Kündigung unwirksam.
Was Betroffene bei einer Kündigung tun können
Pflegeunternehmen müssen Kündigungen grundsätzlich schriftlich und mit Begründung ausstellen. Pascal Bading, Rechtsberater der Verbraucherzentrale Berlin, erklärt: "Informellen mündlichen Aufforderungen, sich einen anderen Heimplatz zu suchen beziehungsweise das Heim kurzfristig zu verlassen, muss niemand nachkommen." Die Verbraucherzentrale empfiehlt, mutmaßlich unwirksame Kündigungen unverzüglich und schriftlich zurückzuweisen und entsprechende Beratungsangebote, zum Beispiel durch die Verbraucherzentralen, in Anspruch zu nehmen.
Ist eine Kündigung durch eine Einrichtung wirksam, darf die Pflegeperson nicht ohne Weiteres auf die Straße gesetzt werden. Die Pflegeeinrichtung muss zunächst eine Räumungsklage einreichen. Ein Gericht prüft dann, ob die Klage wirksam ist.