Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Was gilt bei Privatverkauf?
Wer viel online über Ebay oder Kleinanzeigen anbietet, könnte Post vom Portal bekommen. Denn Verkäufe ab einer bestimmten Höhe müssen versteuert werden. Für wen gilt das? Was sollte man beachten?
Das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen dazu, die Daten von Verkäufern an Finanzbehörden zu melden. Im Kampf gegen Steuerhinterziehung soll außerdem der Austausch von Informationen zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten leichter werden.
Was regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz?
Das Gesetz regelt private Tätigkeiten auf Online-Marktplätzen und Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Amazon, Vinted, Etsy oder auch AirBnb und Autoscout, für die eine Vergütung erfolgt. Dazu zählen das Anbieten von privaten Dienstleistungen, zum Beispiel Handwerksleistungen, der Verkauf von Waren wie gebrauchter Kleidung sowie die zeitlich begrenzte Vermietung etwa einer Ferienwohnung oder eines Autos.
Welche Grenzen gelten bei Online-Verkäufen?
Die Betreiber der Online-Portale müssen private Dienstleistungsgeschäfte und Verkäufe dann an das Bundeszentralamt für Steuern melden, wenn ein Anbieter pro Jahr mehr als 30 Geschäfte oder Verkäufe mit mehr als 2.000 Euro Verkaufserlös tätigt. Nur wenn beide Grenzen - 30 Fälle und 2.000 Euro - unterschritten sind, ist man freigestellt. Beispiel: Verkauft ein Anbieter im Rahmen von 34 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 300 Euro, fällt er unter die Meldepflicht. Maßgeblich für die Grenze von 30 Fällen ist die Anzahl der Online-Auktionen und nicht die der verkauften Artikel. Verkauft der Anbieter 34 Artikel im Rahmen von 10 Online-Auktionen, liegt er unterhalb der Höchstgrenze.
Was melden die Plattformen?
Im Fall einer Meldepflicht übermittelt der Plattform-Betreiber vorliegende Informationen zum Verkäufer wie Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Bankverbindung und Steuer-Identifikationsnummer, die sie beim Kunden erfragen. Hinzu kommen Angaben zum Erlös aus Verkäufen sowie abzügliche Kosten wie Gebühren und Provisionen. Ob und in welchem Umfang die gemeldeten Verkäufe oder Dienstleistungen tatsächlich steuerpflichtig sind, entscheidet das zuständige Finanzamt im Einzelfall.
Privatverkäufe bis 600 Euro Gewinn sind steuerfrei
Laut dem Finanz-Verbraucherportal biallo.de ist der Privatverkauf von vielen unterschiedlichen, benutzten und aussortierten Gebrauchsgegenständen nicht von dem Gesetz betroffen. Vielmehr interessierten sich die Steuerbehörden für den gewerblichen Verkauf und für Artikel, die nicht zum alltäglichen Bedarf gehören und einen möglichen Wertzuwachs erfahren wie etwa Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Edelmetalle.
Wie bisher auch gilt: Werden Gewinne erzielt, sind die Verkäufe womöglich einkommenssteuerpflichtig und müssen beim Finanzamt angegeben werden. Privatverkäufe dürfen die Freigrenze von 600 Euro Gewinn pro Jahr nicht überschreiten. Unterhalb dieser Grenze ist man auch weiterhin von der Steuer befreit.
Was sollte man beim Verkauf über Online-Portale beachten?
Wer Online-Portale zum Verkauf nutzt, sollte am besten Buch über jeden Verkauf führen und alles dokumentieren. Dazu gehören der Einkaufspreis mit Datumsangabe, der Verkaufspreis sowie Kosten, Gewinn und Verlust. Entsprechende Belege sollte man aufbewahren.
Wer Post von einem Online-Portal bekommt, das über die Mitteilung an das Finanzamt informiert, sollte sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Weisen die Verkäufe gewerblichen Charakter auf, sollten sie in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt gleicht die Daten vom Online-Portal mit denen der persönlichen Steuererklärung ab. Stimmen sie nicht überein, kann das strafrechtliche Folgen haben.