Gewährleistung: Vorsicht bei Reparatur aus Kulanz
Wenn Händler bei einem Produktmangel eine Reparatur oder einen Austausch aus Kulanz anbieten, kann das zum Nachteil werden. Wollen Verbraucher Ansprüche geltend machen, kommt es auf den Wortlaut an.
Abgeplatzter Lack an der Brille oder ein defekter Reißverschluss: Kein Problem, denken viele, denn in den ersten beiden Jahren nach dem Kauf muss der Händler die Ware im Rahmen der Gewährleistung reparieren oder austauschen. Probleme können aber auftreten, wenn die Ware nach Ablauf der zwei Jahre wieder Mängel hat. Nach der Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist nämlich wieder von vorn. "Leider versuchen manche Händler, das Gewährleistungsrecht zu umgehen, indem sie 'in Garantie austauschen‘ oder 'aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‘ nachbessern“, sagt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Gewährleistung, Garantie und Kulanz
Anders als die Garantie und Kulanz ist die Gewährleistung gesetzlich festgelegt. Wer einen Mangel feststellt, kann eine Ersatzlieferung oder Reparatur verlangen. Der Verkäufer muss die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen. Für den Verbraucher entstehen also weder Kosten für das Porto noch für Ersatzteile. Garantie und Kulanz dagegen sind eine freiwillige Leistung der Hersteller und Händler.
Auch wenn es für Kunden zunächst keine Rolle spielt, ob ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung oder aus Kulanz behoben wird, kann der Wortlaut darüber entscheiden, wie ein Händler mit künftigen Reklamationen des Produkts umgeht. Die Verbraucherzentrale hat einen Musterbrief erstellt, mit dem man einen Mangel schriftlich anzeigen kann.
Bei Kulanzfällen beginnt die Gewährleistungsfrist nicht wieder von vorn
Die Gewährleistungsfrist für das reparierte und umgetauschte Produkt beginnt nur wieder von Neuem, wenn die vorherige Reklamation als ein Fall von Gewährleistung anerkannt wird. Spricht der Händler aber von einem Kulanzfall, können Verbraucher bei künftigen Mängeln und nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Kauf keine Ansprüche mehr geltend machen.
Verbraucher sollten frühzeitig auf Gewährleistungsrecht hinweisen
Eine Reparatur oder einen Produktaustausch aus Kulanz im Nachhinein anzufechten, ist schwierig. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, gleich im ersten Reklamationsschreiben eine Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu fordern. Ist in dem Schreiben des Händlers von Kulanz die Rede, sollten Kunden Widerspruch einlegen und sich auf ihr Reklamationsschreiben berufen.