VIDEO: Haustürgeschäfte: Üble Tricks, miese Fallstricke (8 Min)

Vorsicht bei Haustürgeschäften - Widerrufsfrist beachten

Stand: 13.06.2024 15:49 Uhr

Haustürgeschäfte sind zwar nicht verboten, können für Verbraucher jedoch viel Ärger mit sich bringen. Ein Problem ist oft, dass die Kunden überrumpelt werden. Wichtig ist die Widerrufsfrist.

Es beginnt mit einem Klingeln an der Wohnungstür - und bringt manchmal viel Ärger mit sich. Haustürgeschäfte werden insbesondere in der Energie- und Telekommunikationsbranche nach wie vor als Vertriebsmethode eingesetzt. Dabei kann es zum Beispiel um Glasfaseranschlüsse, Handy- oder Internetverträge aber auch Strom- oder Gastarife gehen. Auch Abonnements oder Handwerksarbeiten werden zum Teil von Vertretern und Vertreterinnen beim Hausbesuch angeboten.

Was gilt als Haustürgeschäft?

Einem Haustürgeschäft liegt ein Vertrag zugrunde, der außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens zwischen einem Vertreter und einem Verbraucher abgeschlossen wird. Ein solcher Vertrag kann an vielen Orten zustande kommen - nicht nur an der Haustür:

  • in einer Privatwohnung
  • auf der Straße
  • in einem Einkaufscenter
  • bei einer Weinprobe
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in der Fußgängerzone
  • am Arbeitsplatz

Oft mangelhafte Leistung zu überhöhtem Preis

Weil man zu Hause oder auf der Straße in der Regel nicht mit einem Kauf- oder Vertragsangebot rechnet, kann es leichter passieren, dass man überrumpelt wird. Immer wieder werden zudem bei Haustürgeschäften Dienstleistungen zu einem überzogenen Preis angeboten. Manchmal werden Leistungen gar nicht oder nur zum Teil erfüllt, das komplette Honorar dafür jedoch eingestrichen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr von Betrügereien und Trickdiebstählen, warnt die Polizei.

Wie schützen sich Verbraucher vor Haustürgeschäften?

Verbraucher können sich mit einigen Tipps vor unseriösen Angeboten an der Haustür schützen:

  • Unbedingt genauere Informationsmaterialien aushändigen lassen. Seriöse Anbieter werden sich darauf einlassen und den Kunden vor allem ausreichend Zeit geben, das Haustürgeschäft zu überdenken.
  • Zeit nehmen, um das Unternehmen im Internet zu suchen. Dort kann man prüfen, ob es im Zusammenhang mit dieser Firma Warnungen vor Betrugsfällen oder negative Erfahrungsberichte gibt.
  • Hat das Unternehmen auf der Internetseite kein Impressum, solle man keinen Vertrag unterschreiben.
  • Angebot mit anderen Anbietern vergleichen.
  • Bei Zweifeln sollte man die Person bitten, sich als Mitarbeiter der vorgeblichen Firma auszuweisen. Zusätzlich kann man bei dem Unternehmen oder der Behörde anrufen und nachfragen, ob derzeit Hausbesuche stattfinden.
  • Bei Geschäften am besten eine zweite Person, etwa ein Familienmitglied oder einen Nachbarn, als Zeugen dabeihaben.
  • Keine Fremden in die Wohnung lassen - schon gar nicht, wenn diese unangekündigt vor der Tür stehen.

Widerruf bei Haustürgeschäften: 14-tägige Frist einhalten

Verbraucherinnen und Verbraucher sind gesetzlich durch ein 14-tägiges Widerrufsrecht geschützt. Geschlossene Verträge können damit rückgängig gemacht, erhaltene Waren an den Absender zurückgesandt werden - die Zahlung sollte erstattet werden. Der Widerruf kann unbegründet eingereicht werden. Es muss keine Erklärung abgegeben werden, warum das Haustürgeschäft rückgängig gemacht werden soll. Wichtig ist aber, die Fristen einzuhalten.

Der Verkäufer muss den Verbraucher immer über sein Recht zum Widerruf des Vertrags in Kenntnis setzen. Erst wenn der Kunde eine Widerrufsbelehrung bekommen hat, beginnt die Frist für den Widerruf. Wurden Verbraucher nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, können sie es noch ein Jahr und 14 Tage lang in Anspruch nehmen.

Wer die 14-tägige Widerrufsfrist verpasst hat, kann unter bestimmten Umständen das Vertragsverhältnis trotzdem noch beenden. So besteht die Möglichkeit, einen Vertrag wegen Täuschung oder der Erregung eines Irrtums anzufechten.

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08.06.2024 | 08:00 Uhr

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