Corona-Schließzeit: Fitnessstudios müssen Beiträge erstatten
Viele Fitnessstudios haben Beiträge für die Corona bedingte Schließzeit eingefordert und Verträge um die Schließungsmonate verlängert. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.
Wegen Corona mussten Fitnessstudios monatelang schließen und hatten große finanzielle Einbußen. Viele Betreiber verlangten daraufhin von ihren Mitgliedern dennoch Beiträge und verlängerten die Laufzeit von Verträgen ungefragt um die Zeit der angeordneten Schließung. Zum Teil wurden sogar bereits bestätigte Kündigungen entsprechend verschoben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun geurteilt, dass eine solche einseitige Anpassung des Vertrags nicht zulässig ist und bestätigte damit die Auffassung der Verbraucherzentrale, bei der sich in den vergangenen Monaten Beschwerden über Fitnessstudios häuften.
Kein Mitgliedsbeitrag für nicht erbrachte Leistung
Während einer Schließung haben Studios keinen Anspruch auf Mitgliedsbeiträge. Erbringt ein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, müssen Kunden grundsätzlich auch nicht zahlen. Verbraucher haben einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge. Mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale können sie gezahlte Beiträge zurückfordern.
Vertragsverlängerung: Fitnessstudios an Laufzeit gebunden
Betroffene, deren Vertrag wegen der Corona-Schließzeit einseitig durch das Fitnessstudio verlängert wurde, können dem mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale Niedersachsen widersprechen. Viele Verbraucherzentralen bieten auch Beratung und prüfen Verträge, wenn es zu Problemen bei der Kündigung zur vereinbarten Frist kommt.
Rechtliche Regelung bei Vereinen weicht ab
Wichtig zu wissen: Für Sportvereine gilt eine andere gesetzliche Regelung als für Studios. Mitglieder müssen Vereinsbeiträge auch dann weiter zahlen, wenn kein Training stattfinden kann, weil sie mit ihrem Beitritt bestimmte Rechte und Pflichten anerkannt haben und Vereine nicht gewinnorientiert arbeiten.