Stand: 09.07.2020 13:30 Uhr

Basiskonten: Oft hohe Gebühren für wenig Leistungen

von Verena von Ondarza
Eine Männerhand nimmt Geld aus dem Geldautomat. © fotolia Foto: Jürgen Fälchle
Jede Person mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in der EU hat Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos

Jeder hat das Recht auf ein Konto - mindestens ein Basiskonto. Das bietet alle grundlegenden Funktionen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Immer wieder kommt es aber vor, dass Banken Kunden mit dem Wunsch nach einem Basiskonto abweisen. Obwohl die Leistungen von Basiskonten begrenzt sind, sind die Kosten für die Kontoführung oft besonders hoch.

Test: Große Preisunterschiede mit Stadt-Land-Gefälle

Für Markt hat das Finanzportal Biallo die Gebühren von Basiskonten untersucht. Dabei beantragte eine Modellkundin Konten bei Banken, die Filialen vor Ort haben - also keine reinen Online-Konten anbieten. Sie tätigt pro Monat rund drei Überweisungen, kommt im Jahr auf rund 230 Kontobewegungen und hebt nur bei der Hausbank Geld ab. Besonders hohe Gebühren fielen bei dem Test beim Basiskonto bei Sparkassen und Volksbanken an. Außerdem zeigten sich regionale Unterschiede: Während es in den Landeshauptstädten im Norden jeweils günstige Angebote ab 34 Euro im Jahr gibt, ist das Basiskonto auf dem Land deutlich teurer.

Das teuerste Basiskonto im Norden führt die Volksbank Bakum. Dort würde die Modellkundin mehr als 300 Euro im Jahr zahlen. Das liegt daran, dass die Volksbank Bakum neben einer monatlichen Grundgebühr von neun Euro unter anderem zusätzlich eine Gebühr für die Girocard und jede Kontobewegung erhebt. Das klassische Girokonto bei der Volksbank Bakum kostet bei demselben Nutzungsverhalten nur die Hälfte.

Gebühren für Basiskonten beschäftigen Gerichte

Über die Gebühren von Basiskonten wird immer wieder vor Gericht gestritten. Denn gesetzlich ist nur geregelt, dass die Kosten sich an marktüblichen Preisen orientieren müssen. Dass dies in Bakum der Fall ist, zweifeln Verbraucherschützer an. Die Volksbank hingegen entgegnet, die Preise für ihre Konten würden "nach dem Verursacherprinzip ermittelt". Beim Basiskonto seien diese bei Weitem nicht kostendeckend.

BGH-Richter definieren Begriff "angemessene Gebühren"

In diesem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wegweisend. Die Richter haben Ende Juni einer Klage stattgegeben und die hohen Gebühren für das Basiskonto der Deutschen Bank als "unangemessen" bezeichnet. Die Bank hatte von der Klägerin einen monatlichen Basispreis von 8,99 Euro zuzügliche 1,50 Euro für bestimmte weitere Transaktionen verlangt. In ihrer Urteilsbegründung haben die Karlsruher Richter erstmals den Begriff "angemessen" definiert. Im Bezug auf Basiskonten müssten sich die Gebühren am Ziel des Gesetzgebers orientieren: Entgelte müssten spürbar begrenzt sein, um das sozialpolitische Ziel zu erreichen, einen Kontozugang für bisher ausgeschlossene Personen zu gewährleisten, erklärte der vorsitzende Richter. Banken hingegen argumentierten bei der Preisgestaltung bisher immer mit den hohen Kosten durch den intensiven Betreuungsaufwand bei der Führung von Basiskonten.

Was bietet ein Basiskonto und was nicht?

Ein Basiskonto muss alles bieten, was zur Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr nötig ist:

  • die Möglichkeit, Bargeld ein- und auszahlen
  • Überweisungen anzuweisen oder Lastschriften zu erteilen
  • eine EC-Karte

Basiskonten sind Guthabenkonten. Es gibt keine Möglichkeit, das Konto zu überziehen. Auch eine Kreditkarte ist nicht Bestandteil eines Basiskontos.

Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?

Jeder Mensch mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in der EU hat Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos in Deutschland. Grundlage ist das Zahlungskontengesetz aus dem Jahr 2016. Das gilt explizit auch für Obdachlose oder Geflüchtete, die vor Einführung des Gesetzes oft Schwierigkeiten hatten, ein Konto zu eröffnen. Die Bank kann den Antrag auf ein Basiskonto aus folgenden Gründen ablehnen:

  • wenn der Kunde schon ein Zahlungskonto hat, das er nutzen kann
  • wenn der Kunde wegen einer Straftat gegen die Bank verurteilt ist
  • wenn der Kunde bereits ein Basiskonto bei der Bank hatte, dieses aber gekündigt wurde
  • wenn es einen begründeten Verdacht auf Geldwäsche gibt

Sollte die Bank ohne einen dieser Gründe ablehnen, sollten Kunden dies der Finanzaufsicht Bafin melden. Die Bafin kann nach einer erfolgreichen Prüfung eine Kontoeröffnung anordnen. Für Verbraucher ist das Verfahren der Bafin kostenlos.

Sparda-Bank Hamburg: Kontogebühren nur für Arbeitslose

Doch nicht nur mit hohen Gebühren für Basiskonten versuchen Banken bei einkommensschwachen Kunden Kasse zu machen. Die Sparda-Bank Hamburg ist mit der Preisgestaltung für Girokonten in die Kritik geraten. Seit dem 1. Juli müssen Empfänger von Arbeitslosengeld monatlich fünf Euro Gebühren für die Kontoführung bezahlen. Für solvente Kunden, die ein Lohn-, Gehalts- oder Rentenkonto bei der Bank haben, ist der Service hingegen weiterhin kostenfrei. Lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt die Bank Erwerbslosen eine Gebührenbefreiung. Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht darin eine klare Diskriminierung erwerbsloser Kunden. Die Bank beruft sich auf die Vertragsfreiheit, die eine individuelle Preisgestaltung für unterschiedliche Einkommensgruppen erlaube.

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Dieses Thema im Programm:

Markt | 22.06.2020 | 20:15 Uhr

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