Ärger beim Umzug: Welche Schäden ersetzt die Spedition?
Ärger nach dem Umzug ist leider keine Seltenheit. Was kann man tun, wenn Gebrauchsgegenstände kaputt oder Möbel zerkratzt sind und es zum Streit mit dem Spediteur kommt?
Grundsätzlich gilt: Der Verursacher eines Umzugsschadens trägt auch die entstandenen Kosten. Ist die beauftragte Spedition für den Schaden verantwortlich, muss sie beziehungsweise ihre Versicherung dafür aufkommen.
Versicherung zahlt nicht für jeden Schaden
Speditionen sind verpflichtet eine Transport-Versicherung zu haben. Es gibt allerdings gesetzlich festgelegte Obergrenzen für die Kostenerstattung. So haftet laut § 451e des Handelsgesetzbuchs das Umzugsunternehmen pro Kubikmeter Fracht mit höchstens 620 Euro. Das Handelsgesetzbuch definiert zudem verschiedene Haftungsausschlüsse: Transportschäden an Pflanzen, Tieren oder empfindlichen Wertgegenständen sind meist ausgeschlossen. Verursachen unabdingbare Ereignisse wie Blitzeis, ein starker Sturm oder ein Erdbeben die Schäden, haftet der Spediteur ebenfalls nicht.
Nur der Zeitwert des Hausrats wird ersetzt
Was viele nicht wissen: Die Versicherungen der Speditionen ersetzen nur den Zeit- und nicht den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Hausrats. Der Zeitwert kann bei Möbeln oder elektronischen Geräten schon nach ein paar Jahren sehr niedrig sein oder sogar gegen null gehen. Hier kann die Entschädigung also entsprechend niedrig ausfallen. Im schlimmsten Fall bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher trotz Schaden gar nichts.
Bei einem höherem Absicherungsbedarf empfiehlt es sich, eine zusätzliche Transportversicherung über den Spediteur abzuschließen. Das ist vor allem bei wertvollen Gegenständen, wie hochwertigen elektronischen Geräten, ratsam.
Den Schaden möglichst schnell melden
Der Geschädigte muss den Schaden zügig melden, andernfalls verfallen seine Ansprüche. Sichtbare Schäden sind sofort (also noch am Tag des Umzugs) zu melden. Für nicht sichtbare Umzugsschäden gilt dagegen eine Frist von 14 Tagen. Hilfreich ist es, wenn Kundinnen und Kunden außerdem Kaufquittungen von Möbeln und Hausrat aufgehoben haben, um den Wert der beschädigten Sachen zu belegen.
Wann zahlen die eigenen Versicherungen?
Die eigene Hausratversicherung oder Privathaftpflicht greift dann, wenn Umzugsschäden durch Eigenverschulden entstanden sind. Die Privathaftpflicht kommt für Schäden an Dritten beziehungsweise deren Eigentum auf, die während des Umzugs eintreten. Die Haftpflichtversicherung zahlt daher auch bei Schäden im Treppenhaus. Gibt es beispielsweise beim Transport des Sofas Schäden am Treppengeländer, springt in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung ein.
Eine Hausratversicherung stellt eine weitere Absicherung gegen unterschiedlichste Umzugsschäden dar. So besteht beispielsweise beim Verladen und Ausladen von persönlichen Besitztümern die Gefahr, dass Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände durch Eigenverschulden beschädigt werden. Grundsätzlich ist eine Hausratversicherung ortsgebunden. Trotzdem sind viele Anbieter bereit, solche Umzugsschäden zu übernehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Versicherung vorher von dem Umzug erfährt. Während des Transports selbst greift die Hausratversicherung nicht.
Was darüber hinaus in Bezug auf einen Umzug beim Versicherungsschutz zu beachten ist, dazu haben die Verbraucherzentralen einige Tipps zusammengestellt.
Schlichtungsstelle kann in einigen Fällen weiterhelfen
Will eine Spedition die Schäden nicht in angemessenem Umfang übernehmen oder gibt es andere Differenzen, kann es Sinn machen die Schlichtungsstelle Umzug ins Boot zu holen, die vom Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) organisiert wird. Die betroffene Spedition muss allerdings Mitglied sein, damit eine Vermittlung möglich ist. Diese ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.