Ein Wohnmobil parkt in einer Anwohnerstraße zwischen abgestellten Autos. © dpa Foto: Jonas Walzberg

Wohnmobil und Wohnwagen - Parken außerhalb der Saison

Stand: 17.05.2022 12:22 Uhr

Zum Ende der Reisesaison stellen viele Wohnmobil- und Wohnwagenbesitzer ihre Fahrzeuge bis zum Frühjahr ab. Oft parken diese dann in Wohngebieten - und verschärfen dort die Parkplatznot.

von Claudius Maintz

In den vergangenen acht Jahren ist die Zahl der neu zugelassenen Wohnmobile um mehr als das Dreifache gestiegen. Vor allem im Corona-Jahr 2020 wurden 41,4 Prozent mehr Camper als im Vorjahr verkauft. So schön der Urlaub damit sein kann - im Winter fehlt es oft an geeigneten Abstell- und Parkmöglichkeiten.

Wohnmobile parken - Zeitdauer beachten

Wohnmobile zählen als reguläre Kraftfahrzeuge - und dürfen daher grundsätzlich überall parken, solange sie weniger als 7,5 Tonnen wiegen. Städte und Gemeinden haben hier keine rechtliche Handhabe. Ausnahme: Das dauerhafte Parken ist so offensichtlich, dass es nicht mehr unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt.

Kein Gemeingebrauch liegt dann vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Die dann vorliegende Sondernutzung öffentlicher Parkplätze wäre genehmigungs- und meist auch gebührenpflichtig. Indiz hierfür können eine abgelaufene HU-Plakette (TÜV) oder ein nicht mehr gültiges, entstempeltes Kennzeichen sein. In der Regel nehmen Ordnungsämter bei einer Parkdauer von mehr als sechs Monaten ein dauerhaftes Abstellen und damit eine Sondernutzung an.

Vorsicht bei befristeten Halteverboten

Auch mit gültiger Zulassung ist ewiges Parken praktisch nahezu unmöglich. Besonders in Städten können jederzeit befristete Halteverbotsschilder aufgestellt werden, etwa für Umzüge, Baum- oder Dreharbeiten. Wie lange diese vorher aufgestellt werden müssen, ist regional unterschiedlich. Meistens sind es drei bis fünf Tage vor Beginn der Arbeiten. Der ADAC empfiehlt daher, alle paar Tage nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen. Wer das versäumt, muss mit deutlich höheren Abschleppkosten als bei einem normalgroßen Pkw rechnen.

Zudem kann ein Park- und Halteverbot auch ohne Beschilderung bestehen. Etwa, wenn 2,55 Meter breite Fahrzeuge inklusive Sicherheitsabstand (0,5 Meter) nicht mehr durchkommen. Der ADAC rät Wohnmobilisten ausdrücklich davon ab, vor Schulen oder Kindergärten zu parken, da sie Kindern die Sicht nehmen könnten.

Parkverbot bei PKW-Zusatzschild

Nicht parken dürfen Wohnmobile, wenn unter dem blauen Parkplatz-Schild ein stilisierter Pkw zu sehen ist (StVO-Zusatzzeichen 1010-58). Dann sind hier nur reine Pkw erlaubt. Im Fahrzeugschein steht dann meistens "Kombilimousine". Darunter können jedoch auch größere Kombis oder Vans mit Schlafgelegenheit fallen, etwa die Fahrzeuge von Windsurfern.

Die Abgrenzung für die Kontrolleure der Ordnungsämter ist dann schwierig. Bei Indizien wie etwa Markise, Kochnische oder Chemie-Toilette werden zunächst zehn Euro Verwarngeld fällig. Im Fahrzeugschein muss dann allerdings ausdrücklich "Wohnmobil" stehen.

Ist in den Papieren von "Kombilimousine" die Rede, kann das Verwarngeld abgewendet werden. Hierzu muss eine Kopie des Fahrzeugscheins an die Behörde geschickt werden. Nachteil: Wer seinen Camper als "Kombilimousine" zulässt, zahlt bei Steuern und Versicherung die regulären Pkw-Sätze. Eine Anmeldung als Wohnmobil ist in aller Regel günstiger.

Wohnwagen: Umparken alle zwei Wochen

Im Gegensatz zu Wohnmobilen haben Wohnwagen keinen eigenen Motor oder ein Fahrerhaus. Sie sind zwar meistens ähnlich groß wie Wohnmobile, müssen aber alle zwei Wochen ihren Parkplatz frei machen. Andere Verkehrsteilnehmer sollen so die Chance auf einen Platz erhalten. Wer dies versäumt, muss mit 20 Euro Bußgeld rechnen. Die Städte kontrollieren hierfür die Ventilstellungen der Reifen und machen Fotos der Standorte. Anwohner haben jedoch keinen Anspruch, dass Behörden Wohnwagen oder Wohnmobile entfernen. Ausnahme: Einfahrten sind nur noch schwer oder gar nicht mehr zugänglich.

In der Begründung zu Paragraph 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO), heißt es: "Das Problem der Belästigung, insbesondere ein Überwintern von Wohnwagenanhängern, sowie der Wegnahme von Parkraum ist vor allem aus den Ballungsgebieten bekannt; dem sollte entgegengewirkt werden." Laut Bundesverkehrsministerium ist trotz des Wohnmobil-Booms nicht geplant, die unterschiedliche Behandlung von Wohnwagen und -mobilen zu ändern. Allerdings: Mit angekoppeltem Zugfahrzeug dürfen Wohnwagen ohne Zeitlimit am Straßenrand parken.

Stellplatz mieten kann sich rechnen

Freiluft-Stellplätze sind oft schon ab 25 Euro pro Monat zu haben. Wer Glück hat, erwischt dann sogar einen bewachten Platz. Oft bieten Landwirte oder Firmen Brachflächen zum Überwintern an. Wer sicher weiß, dass er in den Herbst- und Wintermonaten nicht mit dem Wohnmobil unterwegs ist, kann sich ein Saisonkennzeichen besorgen. Die Kfz-Steuer wird dann nur anteilig berechnet, die Versicherung erheblich billiger. Die so gesparten Kosten können dann zum Beispiel in die Miete eines Abstellplatzes investiert werden. Meist liegen bezahlbare "Wohnmobil-Winterlager" außerhalb der großen Städte, wo günstige Parkflächen wegen des fortschreitenden Wohnungsbaus zur teuren Mangelware geworden sind.

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Markt | 23.05.2022 | 20:15 Uhr

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