Winterdienst: Wer muss wann Eis und Schnee räumen?
Fällt im Winter Schnee oder bildet sich Eis, müssen Hausbesitzer oder Mieter tagsüber die Gehwege vor ihrem Grundstück räumen und streuen. Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Während Gemeinden, Städte, Länder und Bund für das Räumen von Straßen, Autobahnen und Haltestellen zuständig sind, müssen Hausbesitzer selbst dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt und gestreut wird - im Zweifelsfall auch mehrmals täglich, wenn es kurz nach dem Räumen erneut anfängt zu schneien oder wieder friert. Einheitliche Vorschriften zum Wann und Wie gibt es nicht, jede Gemeinde erlässt eigene Regeln.
In welcher Zeit muss Schnee geräumt werden?
Beginnt es nachts zu schneien, genügt es morgens zu räumen. Fällt dagegen am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Bei Eisglätte besteht in den meisten Gemeinden die Pflicht, den Weg umgehend zu streuen. Die genauen Räumzeiten sind je nach Gemeinde unterschiedlich. So gilt die Räum- und Streupflicht in Hannover an Werktagen von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr. In Rostock muss der Gehweg täglich von 7 bis 20 Uhr frei gehalten werden, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7 Uhr des Folgetages zu räumen.
In Hamburg müssen Anlieger umgehend räumen - schneit es oder entsteht Glätte nach 20 Uhr, müssen Schnee und Eis werktags bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr beseitigt sein. In Kiel muss Schnee innerhalb einer Stunde, Eis dagegen unverzüglich entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss bis 9 Uhr, Glatteis an Werktagen bereits bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein.
Wer nicht räumt, riskiert Bußgeld
Die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgeschrieben. Wer die Räumpflicht vernachlässigt, für den kann es teuer werden. Denn stürzt ein Mensch auf dem glatten Gehweg, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld. Je nach Bundesland drohen zudem empfindliche Bußgelder.
Wer muss Schnee schieben und streuen?
Hausbesitzer können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, wenn Mietvertrag oder Hausordnung entsprechende Vorschriften enthalten. Ein Aushang sollte dann klar regeln, welcher Mieter an welchen Tagen zuständig ist. Wer verhindert ist, etwa weil er krank ist, muss für Ersatz sorgen. Beauftragt der Hausbesitzer ein professionelles Unternehmen mit dem Winterdienst, kann er die Ausgaben als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Selbst dann muss der Hausbesitzer jedoch kontrollieren, ob rechtzeitig und regelmäßig geräumt wird.
Schnee räumen: Ein schmaler Pfad genügt nicht
Häufig gibt es Streit darüber, wie breit der geräumte Weg sein muss. Die Grundregel lautet: Zwei Personen müssen aneinander vorbeigehen können. In der Praxis bedeutet dies eine Breite von mindestens einem Meter. Manche Städte und Gemeinden schreiben auch deutlich breitere Flächen von 1,50 Meter vor. Existiert vor dem Grundstück kein Gehweg, muss die Fläche zwischen Grundstück und Straße auf entsprechender Breite vom Schnee befreit werden. Besonders viel zu tun gibt es für Besitzer von Eckgrundstücken. Sie müssen nicht nur den Weg vor der Eingangstür räumen, sondern alle Gehwege, die an das Grundstück grenzen.
Wohin mit dem Schnee?
Bei anhaltendem Winterwetter türmt sich der Schnee bald zu stattlichen Haufen auf. Sie müssen am Rand des Gehweges liegen bleiben und dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Reicht der Platz nicht aus, muss der Schnee auf dem eigenen Grundstück oder einem Grünstreifen gesammelt werden. Gullys sollten frei bleiben, sonst kann das Schmelzwasser bei Tauwetter nicht ablaufen.
Sand statt Streusalz verwenden
Die meisten Gemeinden wollen Umwelt und Tiere schonen. Daher verbieten sie, Streusalz zu verwenden. Ausnahmen sind Eisregen sowie Treppen oder Rampen, wo das Salzverbot meist nicht gilt. Damit die Wege auch bei Schneeglätte sicher begehbar sind, müssen Hausbesitzer Sand oder Splitt streuen. Einige Kommunen geben ihn kostenlos an die Bürger ab. Nach dem Ende des Winterwetters müssen Anwohner das Streugut wieder von den Wegen entfernen.