Bundesverwaltungsgericht lehnt Klage zu LNG-Leitung ab
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die LNG-Leitung zwischen Wilhelmshaven und Etzel abgewiesen. Eine zeitliche Begrenzung des Transports sei unzulässig.
Die Umwelthilfe hatte das Land verpflichten wollen, die Planung so zu ändern, dass der Betrieb der Leitung für den Transport von fossilem Erdgas ab spätestens 2033 nur noch mit grünem Wasserstoff erlaubt wird. Das sei nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz jedoch unzulässig, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Die Pipeline verbindet das schwimmende Terminal für Flüssiggas (LNG) in Wilhelmshaven mit dem Speicher Etzel in Ostfriesland. Die 26 Kilometer lange Leitung war im vergangenen Jahr binnen weniger Monate gebaut worden. Dass das Vorhaben so zügig realisiert werden konnte, ermöglichte das LNG-Beschleunigungsgesetz.
DUH kritisiert nicht die Leitung, sondern lediglich die Laufzeit
Auch dem Verband sei klar, dass es nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine eine Gasversorgungskrise gegeben habe, betonte DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kramer in der mündlichen Verhandlung. Deswegen stelle man auch die Leitung an sich nicht infrage. "Wir reden hier aber nicht über den nächsten Winter, sondern wir schauen auf einen Übergangszeitraum von zehn Jahren. Da müssen wieder andere Prioritäten in den Vordergrund rücken."
Pipeline darf bis 2043 Flüssiggas transportieren
Das sah das Bundesverwaltungsgericht anders. Das LNG-Gesetz sehe vor, dass der Betrieb von Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens Ende 2043 einzustellen sei, stellte das Gericht klar. Das Importterminal für Flüssiggas in Wilhelmshaven war Ende vorigen Jahres in Betrieb genommen worden. Derzeit laufen die Arbeiten an einer weiteren Transportleitung von Wilhelmshaven zum Speicher Jemgum. Insgesamt sollen bis Ende des Jahres fünf schwimmende Terminals in Betrieb sein: zwei in Wilhelmshaven sowie je eins in Brunsbüttel, Stade und Lubmin.