Bundesgerichtshof: Drohnen-Bilder von Kunst verstoßen gegen Urheberrecht
Mithilfe von Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) urheberrechtlich unzulässig. Die Drohnen-Aufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt.
Drohnen haben in der Fotografie ganz neue Möglichkeiten geschaffen: Vorher konnten sich Fotografinnen und Fotografen nur einen Platz suchen, den sie als Mensch erreichen konnten. Durch Drohnen können sie sich nun aber jederzeit dreidimensional durch den Raum bewegen, und ohne Einschränkungen die wirklich "beste" Kameraperspektive wählen. Das eröffnet neue Möglichkeiten, schafft aber auch juristische Probleme. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass mithilfe von Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen gegen das Urheberrecht verstoßen.
Drohnen-Aufnahmen nicht von Panoramafreiheit gedeckt
Im Verfahren ging es um Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen über Halden im Ruhrgebiet. Die Autoren von zwei Büchern mit Ausflugstipps hatten diese Kunstwerke mit Drohnen abfotografiert und veröffentlicht. Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt. Sie hatte moniert, die Drohnen-Aufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt, und von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadenersatz gefordert. Der BGH stützte diese Auffassung und wies die Revision des Verlags gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurück.
Zulässig bleibt es, Werke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben". Fotos müssen nach den Ausführungen des Richters aber von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind.