Stand: 20.04.2018 12:00 Uhr

Wo, wann und wie kann ich wählen?

Schlange vor der Wahlurne © dpa Bildfunk Foto: Wüstneck, Bernd
Vor dem Gang zum Wahllokal sollten Wähler ein paar Dinge bedenken.

Wer für die Kommunalwahl in Schleswig-Holstein zur Stimmabgabe berechtigt ist, bekommt Post: eine Wahlbenachrichtigung. Diese wurden seit dem 26. März 2018 verschickt - dieses Mal per Brief und nicht als Postkarte. Darauf steht, wo und wann man seine Stimme abgeben kann. Das kann zum Beispiel eine Schule oder das Rathaus sein. Jedes Wahllokal liegt in einem Wahlkreis - und zugleich in einem kleineren Wahlbezirk. Der Wahltag ist Sonntag, der 6. Mai 2018, von 8 bis 18 Uhr.

Wer bis zum 15. April 2018 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte bei seinem Wahlamt oder beim Einwohnermeldeamt nachfragen. Das örtliche Rathaus gibt Auskunft darüber, wie man das Wahlamt erreichen kann.

Ausweis und Benachrichtigung mitnehmen

Am Wahltag geht man mit der Wahlbenachrichtigungskarte und dem Personalausweis zum Wahllokal. Wer seine Karte nicht dabei hat, kann ersatzweise den Personalausweis vorzeigen und so die Stimmzettel erhalten. Vorausgesetzt, man ist im Wählerverzeichnis eingetragen, das den Wahlhelfern vorliegt. Die Kreuze auf den Stimmzetteln macht man hinter einer Stellwand. Danach wird der ausgefüllte Stimmzettel gefaltet und in die Wahlurne gesteckt.

Wer am Wahltag verhindert ist, kann schon vorher per Briefwahl oder im Wahlamt seine Stimme abgeben. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Erkrankung, können Briefwahlunterlagen noch am Tag der Wahl bis 15 Uhr beantragt werden. Die Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen ist schriftlich und mündlich möglich - aber nicht telefonisch.

"Häufeln" mehrerer Stimmen auf einen Bewerber nicht erlaubt

Es gibt zwei verschiedenfarbige Stimmzettel - einen für die Kreiswahl (rötlich) und einen für die Gemeindewahl (weiß). Bei der Gemeindewahl in Gemeinden bis 10.000 Einwohner können bis zu sieben Kreuze gemacht werden - je nach Größe der Gemeinde. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf aber nur eine Stimme abgegeben werden. Weniger Kreuze anzubringen als erlaubt, ist unschädlich. Stimmen können auf verschiedene Parteien oder Wählergruppen verteilt werden (Panaschieren). Ein "Häufeln" mehrerer Stimmen auf einen Bewerber (Kumulieren) ist nicht zulässig.

Weitere Informationen
Stimmzetteleinwurf vor Wappen schleswig-holsteinischer Kreise und Städte © Fotolia, picture-alliance/ dpa Foto: tian Schwier, Landesarchiv Schleswig-Holstein

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Wer die meisten Stimmen hat, zieht in den Kreistag ein

Bei der Gemeindewahl in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern sowie bei der Kreiswahl hat jeder Wähler nur eine Stimme. Bei der Kreiswahl gilt das Prinzip der Mehrheitswahl: Wer die meisten Stimmen hat, zieht in den Kreistag ein. Außerdem sind alle diese Stimmen zusammen entscheidend für die prozentuale Sitzverteilung im Kreistag. Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall vor ihrer Entscheidung die Hinweise auf den Stimmzetteln sorgfältig lesen.

Ungültige Stimmzettel

Unter bestimmten Umständen wird eine Wählerstimme bei der Auszählung der Stimmen für ungültig erklärt:

  • Wer mehr Kreuze macht als Kandidaten aufgelistet sind, macht seinen Stimmzettel ungültig
  • Wer seinen Namen oder andere persönliche Daten auf den Stimmzettel schreibt, dessen Stimme ist ebenfalls nicht gültig
  • Es dürfen nur die von der Wahlleitung ausgegebenen Stimmzettel verwendet werden. Auf diesen muss der Name des entsprechenden Wahlkreises stehen

Wahl-ABC
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25.04.2018 14:24 Uhr

Hinweis der Redaktion: In einer vorherigen Version des Artikels hatten wir geschrieben, dass in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Erkrankung, Wahlschein und Unterlagen noch am Tag der Wahl bis 15 Uhr telefonisch beantragt werden können. Das ist so nicht richtig. Die Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen ist schriftlich und mündlich möglich - aber nicht telefonisch. Wir haben den Fehler korrigiert.

 

Dieses Thema im Programm:

NDR 1 Welle Nord | Nachrichten für Schleswig-Holstein | 06.05.2018 | 18:00 Uhr

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