Hilfe für Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern-Guide for Refugees - English Version
Hilfe für Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern (Text in Leichter Sprache)
Wo stelle ich meinen Asylantrag?
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es die Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst im Landkreis Ludwiglust-Parchim. Eine Außenstelle der Unterkunft ist in Stern Buchholz südlich von Schwerin. In beiden Einrichtungen können Sie Asyl beantragen. Danach werden Sie entweder in Mecklenburg-Vorpommern in eine andere Unterkunft gebracht oder in ein anderes Bundesland geschickt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über Asylanträge.
Wer berät mich und hilft mir mit den Behörden?
In den Erstaufnahmeeinrichtungen und in den meisten Städten gibt es Vereine und Organisationen, die Flüchtlinge beraten. Der Flüchtlingsrat in Mecklenburg-Vorpommern hat wichtige Ansprechpartner und Adressen zusammengestellt, die Ihnen weiterhelfen können.
Wo kann ich Deutsch lernen?
Jeder anerkannte Flüchtling hat das Recht auf einen Integrationskurs. Dort lernen Sie 600 Stunden Deutsch und 60 Stunden lang etwas über die Politik und Geschichte Deutschlands. Auch Asylbewerber, die wahrscheinlich in Deutschland bleiben dürfen, können den Integrationskurs bei der Ausländerbehörde beantragen.
Wie bekomme ich Kleidung?
Viele Organisationen bieten in Mecklenburg-Vorpommern Kleiderkammern an. Dort können Sie kostenlos oder für sehr wenig Geld Kleidung erhalten. Informationen, wo es Kleiderkammern in Ihrer Nähe gibt, finden Sie beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz.
Wie finde ich Arbeit?
Bei der staatlichen Agentur für Arbeit werden Jobangebote gesammelt. Außerdem gibt es verschiedene Internetseiten, auf denen Stellen ausgeschrieben werden. Die meisten Unternehmen haben auch Angebote oder Ansprechpartner auf ihren Webseiten, die Sie direkt kontaktieren können.
Beratung zur Aufnahme einer Arbeit bieten die Jobcenter. Wer für Sie in Ihrer Region zuständig ist, finden Sie auf der Webseite der Agentur für Arbeit heraus. Für die Anerkennung von Ausbildungsberufen sind die Handels- und Handwerkskammern zuständig. Zentrale Informationen erhalten Sie auch beim Portal "Anerkennung in Deutschland" der Bundesregierung. Rufen Sie die zentrale Hotline an: (030) 18 15 11 11.
Für die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung und bereits erbrachter Leistungen sind die Universitäten und Hochschulen zuständig. Wenden Sie sich an die Studiensekretariate oder Internationalen Büros der Hochschulen.
Ich bin krank - wer hilft mir?
Wenn Sie Asylbewerber sind, haben Sie das Recht auf die Hilfe eines Arztes, wenn Sie schwanger oder akut krank sind oder Schmerzen haben. Dafür müssen Sie erst einen Krankenschein beim Sozialamt beantragen. Leider kommt es dabei manchmal zu Problemen. Wenden Sie sich bei Problemen an den Ansprechpartner in Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung oder an eine Beratungsstelle.
Wie finde ich eine Wohnung?
Wohnungen und Zimmer werden meist über das Internet angeboten und gesucht. Außerdem bieten viele Baugenossenschaften Wohnungen für Menschen an, die nicht viel Geld zur Verfügung haben. Wollen Sie in eine andere Stadt ziehen und bekommen noch Unterstützung vom Jobcenter, müssen Sie sich eine Erlaubnis für den Umzug holen.
Wie hole ich meine Familie nach?
Anerkannte Flüchtlinge mit einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis können für Ehepartner und Kinder Familienzusammenführung beantragen. Hierzu müssen sie sich innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung an das Auswärtige Amt wenden und einen Visumsantrag ausfüllen sowie in der für sie zuständigen Botschaft einen Termin für jedes Familienmitglied beantragen. Hier können Syrer den Prozess starten.
Subsidiär Geschützte können einen Antrag stellten, um ihre engste Familie (Partner, minderjährige Kinder) nachzuholen. Diese Möglichkeit war bis Mitte 2018 lange Zeit ausgesetzt.
Wie klage ich gegen subsidiären Schutz oder eine Ablehnung?
Immer mehr Syrer erhalten subsidiären Schutz und können daher ihre Familie nicht nachholen. Fast jeder zweite Asylantrag von Afghanen wird abgelehnt. Syrer können innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid klagen und haben meist gute Aussichten auf Erfolg. Dafür müssen sie sich an einen Anwalt wenden, der um die 500 Euro kostet. Zahlreiche Gerichte auch in Schleswig-Holstein haben entschieden, dass Syrer einen dreijährigen Aufenthalt bekommen müssen - der einjährige subsidiäre Schutz also nicht ausreicht. Gegen Ablehnungen muss innerhalb von einer Woche geklagt werden.