Freie Dorfschule Lübeck: OVG bestätigt Schließung
Laut Oberverwaltungsgericht in Schleswig ist es rechtens, dass die Freie Dorfschule Lübeck vom Bildungsministerium geschlossen wurde und keine Mittel mehr erhält. Es wies zwei Beschwerden des Trägers zurück.
Im Juni hatte das Verwaltungsgericht die Schließung durch das Bildungsministerium im Eilverfahren bestätigt. Dies sei rechtens gewesen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch. Im Februar und März hatten mehrerer unangekündigte Kontrollbesuche durch das Bildungsministerium gezeigt, dass der in Deutschland verbindlichen Anwesenheitspflicht im Unterricht in der Privatschule in Lübeck nicht nachgekommen wird. Das habe sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte betroffen, so das Ministerium.
Schulischen Erziehungsziele ohne Lehrkraft nicht zu erreichen
Der Trägerverein der Freie Dorfschule hatte in zwei Eilverfahren gegen das Urteil Beschwerde eingelegt und die Abwesenheit durch ein digitales Lernkonzept und projektbasiertes Lernen Zuhause begründet. Das Grundgesetz gibt allerdings vor, dass Privatschulen nur dann eine sogenannte Ersatzschulgenehmigung erhalten, wenn sie bei den Lehrzielen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleiben. Doch ohne die Anwesenheit einer Lehrkraft seien die schulischen Erziehungsziele durch andere Konzepte nicht so zu erreichen, wie bei der Anwesenheit in der Schule, hatte das Bildungsministerium die Schließung der Schule begründet.
Dieser Begründung ist das Oberverwaltungsgericht nun gefolgt. Das von der Freien Dorfschule gewählte Modell laufe faktisch auf "eine Art Heim- und Hausunterricht" hinaus, der "mit den staatlichen Erziehungszielen grundsätzlich nicht vereinbar" sei, erklärte das OVG. Elementare zwischenmenschliche Interaktion seien nicht etwa nur anders organisiert worden als an öffentlichen Schulen, führte das Gericht weiter aus. Sie sei "schlicht überhaupt nicht gewährleistet".
Schulministerium zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet
Eine weitere Beschwerde der Schule hatte die Einstellung der Zahlung von Zuschüssen betroffen. Das OVG urteilte, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass ihm kurzfristig die Zahlungsunfähigkeit drohe und das Schulministerium deshalb zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet sei. Bildungsministerin Karin Prien (CDU) begrüßte die Entscheidung. Es sei wichtig, dass das OVG erneut die Bedeutung des Präsenzunterrichtes unterstreiche. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. Neben den nun abgeschlossenen Eilverfahren laufen aber weiterhin Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht. Dort wird sich ausgiebiger mit dem Fall beschäftigt - inklusive mündlicher Anhörung.
Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren besteht in Deutschland eine Schul- oder Berufsschulpflicht. Privatschulen sind zulässig, müssen aber vom Staat genehmigt werden und alle relevanten schulrelevanten Vorgaben und Gesetze einhalten.