- In Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- In Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der Tagespflege
Ausnahme: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeitenden ist zweimal pro Woche auch ein Selbsttest ausreichend. Werden diese Einrichtungen nur kurz betreten, um eine behandelte, betreute oder gepflegte Person zu begleiten, ist ebenfalls kein Nachweis eines negativen Tests nötig.
- In Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs etc.
Ausnahme: Für Beschäftigte oder Besuchende bei Vorliegen eines Impfnachweises oder Genesenennachweises. Neu aufgenommene Insassen von Gefängnissen werden auf Corona getestet. Einmal pro Woche müssen zudem jene Gefangene getestet werden, die die Haftanstalt regelmäßig ohne Aufsicht verlassen dürfen. Für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und Besuchende gilt eine Testpflicht für das Betreten der Haftanstalt.
Corona-Tests sind in einem zugelassenen Testzentrum möglich sowie in Apotheken und Arztpraxen, die diesen Service anbieten. Auch darf dafür geschultes Personal beim Arbeitgeber einen Schnelltest durchführen oder einen Selbsttest beaufsichtigen und diesen offiziell bescheinigen. Die getestete Person kann mit dieser Bescheinigung 24 Stunden lang überall hingehen, wo ein Test-Nachweis benötigt wird.
Seit Juli 2022 sind Bürgertests nur noch für bestimmte Gruppen kostenlos. Dazu gehören zum Beispiel Bewohnerinnen und Bewohner von Rehabilitationseinrichtungen, Asyl- und Obdachlosenunterkünften, Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Tageskliniken und Dialysezentren. Außerdem Personen, die jemanden in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung besuchen wollen. Ebenfalls kostenlos ist der Corona-Test für pflegende Angehörige sowie Assistentinnen und Assistenten, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind. Personen mit Symptomen gehören ausdrücklich nicht dazu. Sie sollen sich an ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt wenden.
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert, ist nicht mehr verpflichtet, sich in häusliche Isolation zu begeben. Hintergrund ist, dass die Isolationspflicht in Niedersachsen zum 1. Februar ausgelaufen ist. Auch die Pflicht, einen positiven Schnelltest mit einem PCR-Test zu überprüfen, besteht nicht mehr. Das niedersächsische Gesundheitsministerium appelliert jedoch an die Bürgerinnen und Bürger, sich bei entsprechenden Symptomen weiterhin zu testen und im Krankheitsfall freiwillig zu Hause zu bleiben sowie Kontakte zu reduzieren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Umgang mit infizierten Mitarbeitenden laut Behörde eigenverantwortlich regeln.