Urteil: Urinieren in die Ostsee ist nachts keine Ordnungswidrigkeit
Das nächtliche Urinieren in die Ostsee stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. So das Urteil in einem spektakulären Fall aus Lübeck, das auch in MV gilt.
Es geschah im Schutz der Dunkelheit, blieb aber nicht unbemerkt: Im Sommer vergangenen Jahres erwischte eine aufmerksame Streife des Ordnungsamtes einen Mann beim Pipi machen am Strand. Er hatte sich am Spülsaum der Ostsee zu den Wellen gedreht und sich spontan erleichtert. Vor Gericht landete der ungewöhnliche Fall, weil sich der Täter weigerte, das vom Amt verhängte Bußgeld in Höhe von 60 Euro zu zahlen. Es sei fällig wegen "Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung", hieß es damals.
Keine "Belästigung der Allgemeinheit"
Vor dem Amtsgericht sah man die Ereignisse nun anders. Die vom Ordnungsamt angeführte "Belästigung der Allgemeinheit" sei hier nicht erkennbar. Der Mann sei allenfalls schemenhaft zu erkennen gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Es habe sich auch niemand belästigt gefühlt. Am Meer gebe es eben, anders als in den Bergen oder am Waldrand, keine andere Rückzugsmöglichkeit als die, möglichen Zuschauern dezent den Rücken zuzukehren.
"Wie ein Reh im Wald"
Schließlich wird es in der Urteilsbegründung fast poetisch: "Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee." Und so resultierte aus einem kleinen Geschäft eine ganz grundsätzliche Erkenntnis - die auch an den Stränden Mecklenburg-Vorpommerns bis auf weiteres Gültigkeit besitzt.