Ja. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der sogenannten Beratungsregelung folgt (Beratungsregelung nach § 218a Abatz 1 StGB). Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss sich drei Tage vor dem Abtreibungstermin in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen.
Selbstverständlich muss bei der Ärztin oder dem Arzt, welche den Eingriff vornehmen sollen, die Bescheinigung über das Beratungsgespräch vorgelegt werden. Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt, welche oder welcher nicht an der Beratung teilgenommen hat, den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann keiner der Beteiligten bestraft werden.
Straflos bleibt der Schwangerschaftsabbruch auch, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen) vorliegen: Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB).
Eine Schwangere bleibt zudem straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt die Schwangere straflos, andere Beteiligte können sich dagegen strafbar machen (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).
Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs übernimmt bei krankenversicherten Frauen die Krankenkasse. Allerdings nur, wenn für den Abbruch medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch Frauen, die sozial bedürftig sind, haben einen Anspruch darauf, dass die Kosten übernommen werden. Sie müssen einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Bis zum 30. Juni 2024 werden Frauen als bedürftig angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1.383 Euro im Monat nicht übersteigt und die auch kein kurzfristig verwertbares Vermögen haben. Diese Summe erhöht sich um 328 Euro für jedes minderjährige Kind, das im Haushalt der Frau lebt. Eine weitere Erhöhung ist bis maximal 405 Euro möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 405 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte erteilen die Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstellen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch nicht, wenn dieser nach der Beratungsregelung vorgenommen wird. Allerdings können dann die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es insgesamt 42 vom Land geförderte Beratungsstellen, sog. Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Allerdings dürfen nur 33 davon den Beratungsschein ausstellen, der zu einem "straffreien Abbruch" befähigt. Das Land übernimmt bei diesen geförderten Stellen dann 90% der Personal- und Sachkosten. Pro Jahr fallen insgesamt über 4,1 Millionen Euro an. Gesetzlich vorgeschrieben ist in MV, dass auf 40.000 Einwohner*innen mindestens eine Vollzeit-Beschäftige als Beraterin zur Verfügung steht.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zehn Praxen bzw. Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Und zwar in Anklam, Grevesmühlen, zwei in Schwerin, drei in Rostock, Röbel, Ribnitz-Damgarten und zwei Mal in Stralsund (Quelle: Asta Rostock; Stand November 2022).