Ferienjob © Freepik/ senivpetro

Ferienjobs: Das ist erlaubt und das ist verboten

Stand: 17.07.2023 05:50 Uhr

Ferienjobs sind vor allem in den Sommerferien beliebt. Schließlich lässt sich in den sechs Wochen Freizeit neben dem Urlaub mit der Familie auch noch das Taschengeld aufbessern. Doch wer darf in den Ferien arbeiten? Und wie lange und welche Jobs sind erlaubt?

Zeitungen austragen, im Supermarkt Regale einräumen oder Ferienwohnungen putzen - Ferienjobs gibt es je nach Region viele. Aber auch, wer schon einmal seine beruflichen Perspektiven ausloten will, hat mit einem passenden Ferienjob dazu Gelegenheit. Allerdings müssen sowohl Schülerinnen und Schüler, als auch Eltern und potentielle Arbeitgeber ein paar Dinge beachten.

Das sagt das Jugendarbeitsschutzgesetz zu Ferienjobs

Wie lange Schülerinnen und Schüler in welchem Alter und wo arbeiten dürfen, ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Grundsätzlich heißt es darin, dass die Beschäftigung von Schülern unter 15 Jahren verboten ist. Für Ferien- oder auch für Aushilfsjobs gibt es aber Ausnahmen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen in jedem Fall aber eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Ist ein Kind jünger als 13 Jahre, gibt es nur kaum Möglichkeiten für einen Ferienjob, da Erziehungsberechtigte hier meistens anwesend sein müssen. Möglich wären zum Beispiel kurze Einsätze als Model oder bei Film-/Fernsehdrehs oder Theateraufführungen. Dies aber auch nur in sehr viel geringerer Stundenzahl als bei Kindern ab 13 und mit sehr viel mehr behördlichem Aufwand (§6 JArbSchG).

Ferienjobs für Kinder ab 13 Jahren

  • Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen bis zu zwei Stunden am Tag arbeiten, allerdings nicht zwischen 18 und 8 Uhr (und nicht vor oder während des Unterrichts).
  • In landwirtschaftlichen Familienbetrieben dürfen Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, auch bis zu drei Stunden täglich arbeiten.
  • Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist.

Auf der Grundlage der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) ist erlaubt:

  • Austragen von Zeitungen
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten im Haushalt (Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkäufe - außer Alkohol- und Tabakwaren, Versorgung von Haustieren)
  • Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung
  • Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien
  • Tätigkeiten in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft sind nicht erlaubt

Ferienjobs für Kinder ab 15 Jahren

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen in den Schulferien für höchstens vier Wochen (oder 20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit muss dabei von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr stattfinden. Erlaubt sind dabei maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 JArbSchG). Am Wochenende, an Feiertagen sowie in der Nacht dürfen Kinder unter 18 Jahren nicht arbeiten. Auch Überstunden sind nicht erlaubt.

Außerdem dürfen Jugendliche unter 18 Jahren folgende gefährliche und schwere Arbeiten nicht ausüben (§ 22 JArbSchG):

  • Bewegen schwerer Lasten
  • unfallgefährdete Tätigkeiten
  • Arbeit in außergewöhnlichen Hitze- oder Kälteeinflüssen, bei starker Nässe oder Staub
  • Umgang mit schädlichen Stoffen, Chemikalien etc.
  • Akkordarbeit (§ 23 Abs. 1 JArbSchG)

Ferienjobs: Ausnahmen für Jugendliche ab 16

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen außerdem bis 22 Uhr in Gaststätten arbeiten. Arbeitet der Betrieb im Schichtsystem oder handelt es sich um einen Ferienjob bei Konzerten oder anderen Musikveranstaltungen, ist auch eine Arbeitszeit bis 23 Uhr erlaubt. Auch der Ferienjob beim Bäcker ist mit 16 Jahren ab 4 Uhr morgens möglich. Für Ferienjobs in Krankenhäusern, Bäckereien, Gaststätten und Theatern wird zudem das Verbot zum Arbeiten am Wochenende aufgehoben. Voraussetzung ist, dass es trotzdem bei einer Fünf-Tage-Woche bleibt, der Jugendliche unter der Woche also dafür ein oder zwei Tage frei hat.

Diese Pausen- und Ruhezeiten gelten für Ferienjobs

Auch die Pausen- und Ruhezeiten für Schüler in Ferienjobs sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgelegt. Je nach Alter und Arbeitszeit gelten aber auch hier unterschiedliche Regelungen:

  • Pausenzeiten: Beträgt die Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, müssen Jugendliche eine Pause von mindestens 30 Minuten einhalten. Bei mehr als sechs Stunden muss die Pause 60 Minuten lang sein.
  • Ruhezeiten: Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden möglich sein.

Das dürfen Kinder und Jugendliche im Ferienjob verdienen

In Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten im Ferienjob kommt es auf das Alter an: Denn wer unter 18 Jahre ist und keine abgeschlossene Ausbildung hat, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Für Minderjährige gibt es aber auch keine Verdienstgrenze, so dass Kinder und Jugendliche auch mehr als ein Minijobber, also mehr als 520 Euro, verdienen dürfen. Das Gehalt für einen Ferienjob kann der Arbeitgeber selbst festlegen. Wichtig ist nur, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Auch der Anspruch auf Kindergeld bleibt für minderjährige Kinder unabhängig vom Verdienst bestehen.

Muss der Verdienst aus dem Ferienjob versteuert werden?

Der Verdienst aus Ferienjobs bleibt bei Schülern meist steuerfrei, auch wenn er über der Grenze von 520 Euro liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ferienjob auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, ist auch der Ferienjob sozialversicherungspflichtig und vom Bruttogehalt werden wie üblich Lohnsteuer und Sozialleistungen abgezogen.

Was ist bei Ferienjob und Bürgergeld zu beachten?

Bekommt ein Elternteil oder bekommen beide Bürgergeld, können Schüler seit dem 1. Juli 2023 mit ihrem Ferienjob so viel dazuverdienen, wie sie wollen und können, ohne dass dieser Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet wird. Wichtig ist aber, dass das Kind nicht älter als 25 Jahre ist und der Ferienjob auch wirklich nur in den Ferien ausgeübt wird. Bis vor Kurzem lag die Freigrenze dafür noch bei 2.400 bzw. 1.200 Euro.

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