Corona-Prozess um Pflegehelferin geht ans Bundesverfassungsgericht
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Prozess um ein Arbeitsverbot in Corona-Zeiten an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Der Landkreis Osnabrück hatte einer ungeimpften Pflegehelferin die Arbeit untersagt.
Das Gericht kam am Dienstag zu der Einschätzung, dass das Infektionsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt in der damaligen Fassung vermutlich verfassungswidrig war. Aus Sicht der Osnabrücker Richter verletzte die Pflege-Impfpflicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit. Deshalb soll sich nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen. Im Frühjahr 2022 hatte das Bundesverfassungsgericht die Pflege-Impfpflicht für rechtens erklärt. Inzwischen sei aber die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung infrage zu stellen, befand das Verwaltungsgericht Osnabrück. Wie die klagende Pflegehelferin argumentiert, sei damals bereits bekannt gewesen, dass eine Corona-Impfung Ansteckungen nicht verhindert. Dies gehe aus den in diesem Frühjahr veröffentlichten RKI-Protokollen hervor.
RKI-Präsident Schaade sagt in Osnabrück aus
Bei dem Prozess hat deshalb auch der Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI), Lars Schaade, ausgesagt. Dabei ging es darum, welche Studienlage zu welchem Zeitpunkt bekannt war und wann die Bundesregierung darüber informiert wurde. Aus den Protokollen wurde in dem Verfahren ersichtlich, dass nur wenige Monate nachdem das fragliche Gesetz in Kraft getreten war, bekannt wurde, dass die Impfung keinen Schutz vor der Übertragung bietet. Diesen Umstand habe das RKI eventuell nicht ausreichend ans Bundesgesundheitsministerium kommuniziert, so das Gericht. Es gebe erhebliche Zweifel an der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des RKI, da es weisungsgebunden an das Ministerium sei.
Arbeit als Pflegehilfe zum Schutz der Patienten verboten
Die Klägerin war 2022 im Krankenhaus in Quakenbrück beschäftigt. Weil sie weder einen Impf- noch Genesenennachweis und auch kein Attest vorlegen konnte, dass sie nicht geimpft werden konnte, verbot ihr der beklagte Landkreis Osnabrück auf Grundlage des damals gültigen Infektionsschutzgesetzes, als Pflegehilfe zu arbeiten. Die bundesweite Vorgabe war seinerzeit damit begründet worden, dass eine Impfung vor einer Corona-Infektion schütze und damit auch die Patienten in dem Krankenhaus in Quakenbrück.