Fatigue-Syndrom: Kasse muss Kosten für Medikamente übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse einem Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom mehr zahlen muss als es der Leistungskatalog vorsieht.
Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist wenig erforscht, die Ursachen unklar. Die Krankheit tritt jedoch oft nach einer Virusinfektion wie Covid-19 oder dem Pfeifferschen Drüsenfieber auf. Betroffene leiden an unterschiedlichen Symptomen wie Schmerzen, Schwäche, Konzentrationsschwierigkeiten und extremer Müdigkeit. Auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der sogenannten evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung vorerst bezahlen, teilte das Gericht in Celle am Montag mit. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Stellungnahme eines Sachverständigen. Diesem zufolge sieht der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen für CFS keine Standardtherapie vor, die Wissenschaft diskutiere lediglich die Versorgung von Symptomen.
CFS-Betroffener hatte Eilanträge gestellt
Ein Mann aus der Region Hannover hatte bei dem Gericht Eilanträge gestellt. Bei ihm wurde unter anderem CFS diagnostiziert. Der 55-Jährige ist aufgrund mehrerer Erkrankungen, aber insbesondere aufgrund des Chronischen Fatigue-Syndroms schwerbehindert und pflegebedürftig. Der Mann hatte bei der Krankenkasse die Kostenübernahme von zwei Präparaten beantragt, die ihm nach eigener Aussage gegen die Symptome helfen. Die Krankenkasse lehnte ab. Der Kläger argumentierte, dass er mit seiner Grunderkrankung im System der gesetzlichen Krankenkasse nicht ausreichend versorgt werde.
Gericht erkennt Schwierigkeiten bei der Behandlung an
Das Gericht verwies in seinem Urteil auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Chronischen Fatigue-Syndrom. In dieser ging es um die aktuelle Situation in den Bereichen Versorgung und Forschung. Die Antwort dokumentiere die Hoffnungslosigkeit, wenn es darum gehe, die Krankheit zu therapieren. Im Ausnahmefall könne deshalb, so das Gericht, auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.