VIDEO: Zahl islamistischer Gefährder zurückgegangen (1 Min)

Islamistische Gefährder: Zahl in Niedersachsen weiter gesunken

Stand: 09.08.2024 21:01 Uhr

In Niedersachsen gibt es immer weniger islamistische Gefährder. Seit 2018 ist die Zahl kontinuierlich zurückgegangen. Das teilte das Innenministerium auf NDR Anfrage mit.

Aktuell habe das LKA eine mittlere zweistellige Zahl registriert, sagte ein Sprecher. Das Spektrum reiche dabei von individuell radikalisierten Tätern bis zu konspirativ agierenden Terrorzellen. Genauere Angaben machen die Behörden in Niedersachsen aus polizeitaktischen Gründen nicht. Der erneute Rückgang habe damit zu tun, dass der Einfluss der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) immer mehr schwindet, hieß es.

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Innenministerium: Keine Entwarnung

Gleichwohl ändert das nichts an der generellen Einschätzung durch das Innenministerium: Die Gefährdungslage bleibe "abstrakt hoch", sagte der Sprecher. Die Ereignisse in Wien, wo mehrere Konzerte der US-Sängerin Taylor Swift wegen eines geplanten Terroranschlags abgesagt wurden, zeigten, wie schnell sich die Lage ändern könne. Ein Problem sei, dass es immer mehr Einzeltäter gebe, die sich über das Internet radikalisieren. Dies mache es für die Ermittler herausfordernd, so der Sprecher. Die Polizei sei auch auf Hinweise angewiesen.

Auch bundesweit weniger islamistische Gefährder

Auch bundesweit ist die Zahl der islamistischen Gefährder gesunken. Mit Stand 1. August seien 472 Personen als religiös motivierte Gefährder eingestuft gewesen, sagte ein BKA-Sprecher dem "RedaktionsNetzwerk Deutschland" (Freitag). Trotz des Rückgangs warnt auch das BKA, dass die Gefahr weiterhin hoch bleibt.

Wie der Begriff "Gefährder" definiert wird

Das niedersächsische Innenministerium hat im August 2024 den Begriff "Gefährder" auf Anfrage des NDR Niedersachsen folgendermaßen definiert: "Ein Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird." Diese Person steht daher unter "besonderer und intensiver Betrachtung" der Sicherheitsbehörden.
Laut Innenministerium handelt es sich dabei um eine Einstufung auf polizeilicher Ebene, nicht um eine gesetzliche Definition.

 

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Dieses Thema im Programm:

Hallo Niedersachsen | 09.08.2024 | 19:30 Uhr

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