Besucher tanzen vor der Hauptbühne des Elektro-Festivals "Airbeat One" in Neustadt-Glewe, Mecklenburg-Vorpommern. © dpa-Bildfunk Foto: Jens Büttner, dpa
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AUDIO: BGH-Urteil: Geld zurück für Airbeat Besucher (1 Min)

BGH-Urteil: Geld zurück für Airbeat-Besucher

Stand: 12.09.2024 07:40 Uhr

Der BGH hat entschieden, dass der Airbeat-One-Festivalveranstalter keine Gebühren für die Rückerstattung von Guthaben auf Festivalarmbändern erheben darf. Eine automatische Rückzahlung gibt es jedoch nicht.

Wer auf dem beliebten Musikfestival Airbeat One in Neustadt-Glewe Einkäufe tätigen möchte, nutzt dafür ein speziell entwickeltes Festivalarmband. Dieses Armband enthält einen Chip, den die Besucher an Automaten mit Guthaben aufladen können. Die Aufladung erfolgt dabei immer in Schritten von 10 Euro. Häufig bleibt nach dem Ende des Festivals noch ein Restguthaben auf dem Armband, das bislang nur gegen eine Gebühr von 2,50 Euro zurückerstattet wurde. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof jetzt als unzulässig erklärt.

Gebühren für Rückerstattung rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erhebung einer Rückerstattungsgebühr von 2,50 Euro nicht rechtmäßig ist. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Festivalveranstalter durch die Rückzahlung des Restguthabens keine zusätzliche Leistung erbringt, sondern lediglich eine vertragliche Pflicht erfüllt. Diese Rückzahlung sei keine eigenständige Dienstleistung, für die eine Gebühr verlangt werden dürfe.

Klage der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale hatte gegen den Veranstalter geklagt, um zu erreichen, dass alle Festivalbesucher, die bereits die Gebühr gezahlt hatten, ihr Geld automatisch zurückerhalten. Diese Forderung wies der Bundesgerichtshof jedoch ab. Betroffene müssen sich demnach individuell um die Rückerstattung kümmern. Bereits zuvor war die Klage sowohl vor dem Landgericht Rostock als auch vor dem Oberlandesgericht gescheitert.

Keine Sammelklage möglich

In seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es rechtlich nicht möglich sei, dass Verbraucherverbände wie die Verbraucherzentrale eine automatische Rückzahlung einklagen. Obwohl die Klage in dieser Hinsicht nicht erfolgreich war, äußerte sich Jutta Gurkmann vom Bundesverband der Verbraucherzentralen positiv zu dem Urteil: "Das Urteil sendet eine klare Botschaft, dass Veranstalter in solchen Fällen keine Gebühr verlangen dürfen." Zudem kündigte sie an, dass der Verband weiterhin auf das Instrument der Sammelklage setzen werde, um in Zukunft Schadenersatz oder Rückerstattungen für viele Verbraucher gleichzeitig durchzusetzen.

In Zukunft: Volle Rückzahlung des Guthabens

Für die Besucher des Airbeat One Festivals bedeutet dies, dass sie in Zukunft die volle Rückzahlung ihres Guthabens verlangen können – jedoch bleibt es ihre eigene Verantwortung, die Rückerstattung einzufordern. Die Möglichkeit einer Sammelklage, wie sie die Verbraucherzentrale gefordert hatte, wurde vom BGH nicht zugelassen.

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