Pläne in MV: Rente für Bürgermeister schon nach einer Amtsperiode
Die sechs Landräte und die 67 hauptamtlichen Bürgermeister können in Mecklenburg-Vorpommern künftig schon nach einer Amtsperiode Alters-Pension bekommen. Das sieht eine neue Landesregelung vor, über die der Landtag berät.
Neuer Nachschlag für die Spitzen in den Kommunalverwaltungen: Kurz vor den Kommunalwahlen am 9. Juni will die rot-rote Koalition die Arbeit der Verwaltungschefs attraktiver machen. Die gewählten Bürgermeister und Landräte sollen finanziell besser abgesichert werden. Bisher gilt: Ruhegehalt bekommen sie frühestens, wenn sie nach zwei Amtszeiten, also nach 14 Jahren, nicht wiedergewählt wurden und wenn sie mindestens 45 Jahre alt sind.
So hoch würden Ruhegehälter ausfallen
Nach den Plänen der rot-roten Koalition gilt künftig: Ruhegehalt gibt es schon nach sieben Jahren, die Mindestaltersgrenze sinkt auf 40. Voraussetzung ist, dass ein Amtsinhaber bei der Wiederwahl gescheitert ist. Das heißt beispielsweise für Städte mit 20.000 bis 40.000 Einwohnern wie Waren, Güstrow, Neustrelitz: Nach einer Amtsperiode bekäme dort ein nicht wiedergewählter Bürgermeister 35 Prozent seines bisherigen Grundgehalts in der Besoldungsgruppe B 3. Das wären rund 3.000 Euro im Monat - bis ans Lebensende.
Höchstes Ruhegehalt für Oberbürgermeisteramt in Rostock
Am höchsten würde das Ruhegehalt für den Spitzenposten in Rostock ausfallen, der wird mit der Besoldungsgruppe B 7 vergütet. Oberbürgermeisterin Eva-Maria Kröger würde bei einer gescheiterten Wiederwahl rund 3.700 Euro Ruhegehalt bekommen.
Die neue Regelung findet sich eher versteckt auf Seite 73 des neuen "Gesetzes über Modernisierung der Kommunalverfassung", das der Landtag demnächst beschließen wird. Für Landräte und Bürgermeister ist es nach einer jüngsten Besoldungserhöhung die zweite deutliche Verbesserung.
Arbeit an der Spitze der Kommunalverwaltung soll attraktiver werden
Der Städte- und Gemeindebund erklärte, es gehe darum, die Arbeit der Verwaltungschefs attraktiver zu machen. Ein Ruhegehalt gebe es nur, wenn die Amtsinhaber nach einer ersten Amtsperiode bei der Wahl scheiterten. Wichtig sei, sie für diesen Fall abzusichern.