Kuchenbasar an Schulen: Kommt die Umsatzsteuerpflicht?
Kuchenbasare in Schulen sind ein beliebter Weg, um die Klassenkasse aufzufüllen. Doch ab 2025 soll Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes umgesetzt werden, der den Verkauf steuerpflichtig macht - so die Befürchtung.
Sobald öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel staatliche Schulen, Kitas oder Tourismusinformationen Kuchen verkaufen und damit für Konkurrenz sorgen, sollen auch sie demnächst 19 Prozent Umsatzsteuer abgeben. Das geht aus Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes hervor.
Staat kriegt kein Stück vom Kuchen
Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern können jedoch aufatmen: Auch 2025 wird der neue Paragraf hierzulande nicht umgesetzt, so das Finanzministerium in Schwerin. Denn seit 2017 gilt eine Übergangsregelung, die verhindert, dass öffentliche Einrichtungen in bestimmten Fällen nach Paragraf 2b UstG steuerpflichtig werden. Diese Zwischenlösung würde Ende dieses Jahres auslaufen, doch das Finanzministerium hat angekündigt, die Übergangsregelung um weitere zwei Jahre zu verlängern - also bis zum 31. Dezember 2026.
Bildungsministerium will's gebacken kriegen
Für die Zeit nach der Ausnahmeregelung hat "der Schulausschuss der Kultusministerkonferenz eine Adhoc AG zum Thema eingesetzt, die Vorschläge unterbreitet hat, wie schulische Kontexte insgesamt steuerbefreit werden können", so das Bildungsministerium. Das Thema ist also bundesweit auf den Stundenplänen der zuständigen Ministerinnen und Minister. Wie das dann im Einklang mit dem Mehrwertsteuergesetz funktioniert, wird auf kommenden Sitzungen besprochen, so das Bildungsministerium des Landes.
Vereine bleiben umsatzsteuerbefreit
Eingetragene Vereine gelten hingegen als eine mitgliedschaftlich organisierte juristische Person des Privatrechts. Damit sind sie keine öffentlichen Einrichtungen, die vom Paragraf 2b UstG betroffen wären. Ein Beispiel: Die verkaufte Bratwurst nach dem sonntäglichen Fußballspiel der Dorfkicker bessert die Vereins- aber nicht die Staatskasse auf. Denn der Fußballverein ist Mitglied im Landessportbund (LSB) und daher von den Neuerungen befreit. Das bestätigt der LSB auf NDR MV Nachfrage: "Für ihn war beziehungsweise ist weder die Regelung des Paragraf 2 Abs. 3 UStG noch Paragraf 2b UStG einschlägig."