Islamisches Zentrum Hamburg legt Klage gegen Verbot ein
Rund drei Wochen nach Schließung der Blauen Moschee an der Alster hat das als extremistisch eingestufte Islamische Zentrum Hamburg (IZH) Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums eingelegt.
Mit der Schließung der Imam-Ali-Moschee - so der offizielle Name - entziehe das Ministerium den sich dort versammelnden gläubigen Schiiten eine wichtige Glaubenseinrichtung und hindere sie an der im Grundgesetz verankerten freien und ungestörten Religionsausübung, teilte der Anwalt des IZH mit. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte den Eingang der Klage.
Öffnung der Blauen Moschee angestrebt
In der Verbotsverfügung hieß es als Begründung, dass der Verein und Betreiber der Moschee von der iranischen Regierung gesteuert sei, verfassungsfeindliche Ziele verfolge und die Ideologie der Islamischen Revolution in Deutschland verbreite. Dies bezeichneten die Vertreter des IZH als "Unterstellung", der man mit der Klage entgegentreten wolle. Oberstes Ziel sei es, die Blaue Moschee wieder für die Gläubigen zu öffnen.
Verbot als "Propagandazentrum Irans"
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das IZH am 24. Juli als "bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa" verboten. Bundesweit hatte die Polizei Vermögen und Einrichtungen des Zentrums und fünf ihm zugeordneter Teilorganisationen beschlagnahmt. Seitdem steht auch die Blaue Moschee unter Verwaltung des Bundes.
In den vergangenen Wochen hatten sich vor der Moschee immer wieder Hunderte Gläubige versammelt, um zu beten und für eine Öffnung des Gotteshauses zu demonstrieren.
Ähnliche Klage liegt dem Gericht bereits vor
Es ist bereits die zweite Klage, die dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verbotsverfügung vorliegt. In der vergangenen Woche hatte bereits das ebenfalls verbotene Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt Klage und einen Eilantrag in Leipzig gegen das Verbot gestellt.
Der Verfassungsschutz hatte die Blauen Moschee und ihren Trägerverein 30 Jahre lang beobachtet. Das Innenministerium hatte die lange Dauer des Verbotsverfahrens unter anderem damit gerechtfertigt, dass die Beweislage auch vor Gericht Bestand haben müsse.