Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rundfunkbeitragsrecht
§ 14 Absatz 9
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
- Familienname,
- Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
- frühere Namen,
- Doktorgrad,
- Familienstand,
- Tag der Geburt,
- gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung und
- Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Teil 1: Grundlagen
- Teil 2: § 8 Anzeigepflicht
- Teil 3: § 9 Auskunftsrecht
- Teil 4: § 10 Absatz 7
- Teil 5: § 11 Verwendung personenbezogener Daten
- Teil 6: § 14 Absatz 9