Warenautomaten dürfen sonntags betrieben werden
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (Kreis Schleswig-Flensburg) hat in zwei Eilverfahren beschlossen, dass Automatenkioske nicht unter das Ladenöffnungsgesetz fallen. Dementsprechend brauche es auch keine Ausnahmegenehmigung für einen Betrieb am Sonntag, so das Gericht.
Ein Mann aus dem Kreis Pinneberg, der einen Raum mit acht Warenautomaten betreibt, hatte vor dem Gericht eine Ausnahmegenehmigung erwirken wollen. Die Richter sind zu dem Schluss gekommen, dass Automatenkioske nicht in den Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes fallen. Da würde es auch keinen Unterschied machen, ob ein oder mehrere Automaten in einem Raum stehen. Sollte dem Antragssteller eine Schließungsanordnung drohen, könne er jetzt Rechtsschutz ersuchen.
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