Urteil: Land Niedersachsen muss Schulleiter Überstunden bezahlen
Ein ehemaliger Schulleiter einer Grundschule soll für seine geleisteten Überstunden vom Land Niedersachsen entlohnt werden. Die Klage einer ehemaligen Schulleiterin war vor dem OVG Lüneburg hingegen erfolglos.
Der pensionierte Schulleiter der Grundschule Fuhsestrasse in Hannover-Leinhausen, Frank Post, soll vom Land Niedersachsen rund 31.000 Euro erhalten. Der 5. Senat entschied laut dem Oberverwaltungsgericht, dass Post Zuvielarbeit geleistet hat und ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zusteht. Dem ehemaligen Grundschulrektor seien allerdings nicht die von ihm geltend gemachten 8 Stunden und 42 Minuten, sondern lediglich eine individuelle wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten angerechnet worden, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Klage einer pensionierten Grundschulrektorin aus der Graftschaft Bad Bentheim hatte nach Angaben des OVG hingegen keinen Erfolg, da die Klagende ihre Überstunden nicht ausreichend belegen konnte.
Überstunden von Lehrern schwer nachweisbar
Bereits 2020 hatten beide ehemaligen Rektoren vor dem Verwaltungsgericht Hannover auf Arbeitsentlastung und Freizeitausgleich geklagt. Diese Klage wurde abgewiesen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts damals: Die beiden hätten nicht deutlich machen können, welche ihrer Aufgaben genau dazu führe, dass sie zu viel arbeiten und in welchen Bereichen sie entlastet werden möchten. Außerdem haben sie die Überstunden nicht belegen können. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) fordert seit 2015, dass Lehrkräfte ihre Arbeitszeit erfassen und damit beweisen können, dass sie häufig viel mehr arbeiten, als es im Niedersächsischen Beamtengesetz festgelegt ist. Laut Gesetz dürfen Lehrkräfte in Niedersachsen nicht mehr als 40 Wochenstunden arbeiten.
Studie belegt: Schulleiter arbeiten zu viel
Eine Studie der GEW habe aber ergeben, dass Schulleitungen im Durchschnitt mehr als 50 Stunden pro Woche arbeiten. Das Verwaltungsgericht hatte die Studie als Beweis nicht anerkannt, da sie zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht aktuell genug war. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugunsten der Schulleiters könnte eine Gesetzesänderung nach sich ziehen: zu einer verbindlichen Arbeitszeiterfassung für Schulleitungen und Lehrkräfte. Eine Revision am Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Fällen nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
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