Krankenkasse muss Suchtbehandlung in Privatklinik nicht zahlen
Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für die Suchtbehandlung einer 66-Jährigen in einer Privatklinik aufkommen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Es bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlege, teilte das in Celle ansässige Gericht mit. Geklagt hatte eine Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medikamentenabhängig ist. Ihr Ehemann hatte für sie bei der Krankenkasse eine Kostenbeteiligung für die vollstationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik beantragt, die täglich 650 Euro kostet. Die Krankenkasse lehnte diesen Antrag ab. Es sei eine wohnortnahe Versorgung in Hannover oder Hildesheim möglich, so die Begründung. Zudem reiche im Fall der Frau eine ambulante Behandlung im ersten Schritt aus, bevor eine stationäre Aufnahme notwendig werde.
Medizinischer Dienst hatte ambulante Behandlung empfohlen
Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Eine ambulante Psychotherapie oder eine Suchtberatungsstelle sei der Klägerin auch vom Medizinischen Dienst empfohlen worden. Außerdem sei sie von Anfang an auf die Privatklinik fixiert gewesen. So habe sie bereits einen Termin zur stationären Aufnahme geplant, bevor sie eine Antwort von anderen Kliniken erhalten habe, begründete das Gericht seine Entscheidung.