In Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in Praxen von Heilberuflern gilt nach wie vor eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, nicht aber mehr für Mitarbeitende oder Bewohner und Bewohnerinnen von beispielsweise Pflegeheimen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen auch eine medizinische Maske tragen. Personen mit einem ärztlichen Attest können aus medizinischen Gründen befreit sein.
In Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens fällt die Testpflicht für Personal und Bewohnerinnen und Bewohner entsprechender Einrichtungen ebenfalls weg.
Das Tragen medizinischer Masken im ÖPNV, in Regionalbahnen und im Fernverkehr wird nur noch "empfohlen".
Arbeitgebern empfiehlt die Landesregierung, das Infektionsgeschehen im Blick zu behalten und im entsprechenden Fall von folgenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen: Hygienekonzepte zur Kontaktvermeidung, Homeoffice, Maskenpflicht, 3G-Regel, Anbieten von Coronatests.
Gesetzlich versicherte Familien können bis Ende 2023 wie in den Jahren zuvor 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beantragen. Der Anspruch besteht mit der Neuregelung auch dann, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Wenn ein Kind nicht in Schule oder Kita gehen kann, reicht eine Bescheinigung der Einrichtung für die Beantragung der Leistung. Dafür soll es eine Mustererklärung geben. Nur wenn ein Kind wirklich erkrankt ist, wird ein Attest vom Arzt benötigt. Die betroffenen Eltern erhalten mit dem Kinderkrankengeld 90 Prozent ihres Nettoeinkommens.
Seit dem Aus der Corona-Hotspot-Regel in MV gibt es in den Schulen des Landes keine Maskenpflicht mehr - nur noch eine Empfehlung. Inzwischen sollen sich laut Bildungsministerium nur noch Schülerinnen und Schüler testen, die Symptome haben. Wenn bei einem Schulkind der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, muss kein ärztliches Attest mehr vorgelegt werden, um wieder zur Schule gehen zu dürfen. Es reicht ein negativer Antigen-Selbsttest. Ist es zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts erforderlich, können an Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen bei einer Verschlechterung der Corona-Lage wieder Masken- oder Testpflichten für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 5 sowie für Beschäftigte erlassen werden.
Am 12. Februar endete die Corona-Isolationspflicht in Mecklenburg-Vorpommern. Wer krank ist, muss jedoch nicht zur Arbeit. Corona-Infizierte können per Krankschreibung zu Hause bleiben - wie bei beispielsweise bei einer Grippe auch.
Die dritte Impfung, auch Booster- oder Auffrischungsimpfung genannt, wird von der Ständigen Impfkommission (Stiko) allen Menschen ab 12 Jahren empfohlen, deren zweite Impfung etwa drei Monate zurückliegt. Für Jugendliche wird ein Abstand von drei bis sechs Monaten empfohlen. Personen mit drei Impfungen gelten seit dem 1. Oktober 2022 als vollständig geimpft. Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren können bei besonderer Indikation ebenfalls eine Auffrischimpfung bekommen.
Die Stiko empfiehlt eine vierte Impfung für vulnerable Personengruppen - vorzugsweise mit einem an Omikron-Varianten angepassten mRNA-Impfstoff. Dazu zählen Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie medizinisches Personal und Pflegekräfte. Die Empfehlung der Stiko gilt auch für Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten, das gilt auch für Kinder ab 12 Jahren. Empfohlen wird für die vierte Impfung ein Abstand von sechs Monaten zur letzten Impfung oder Covid-Infektion. Ziel sei weiterhin, möglichst viele schwere Verläufe von Covid-19, die zu einem Krankenhausaufenthalt oder gar zum Tod führen, zu verhindern. Die EU-Gesundheitskommission wiederum empfiehlt eine vierte Corona-Impfung schon für Menschen ab 60 Jahren.
Erste Ansprechpartner für die dritte, vierte oder fünfte Impfung sind die Hausarztpraxen.
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt, Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren drei Mal gegen das Coronavirus impfen zu lassen, vorzugsweise mit einem an die Omikron-Variante angepassten mRNA-Impfstoff. Die Stiko hat im Dezember 2021 auch eine Empfehlung für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gegeben, die an bestimmten Vorerkrankungen leiden oder besonders gefährdete Personen wie Immunsuppressive im engsten Umfeld haben. Darüber hinaus können sich nach einem Beratungsgespräch auch alle anderen Kinder in dieser Altersspanne freiwillig auf Wunsch der Eltern impfen lassen. Eine Empfehlung der Stiko für alle Kinder ab 5 liegt jedoch nicht vor, da für sie laut Kommission nur ein geringes Risiko für eine schwere Covid-19-Erkrankung besteht.
Wer einen gesundheitlichen Schaden vermutet, der über das normale Maß der Impfreaktion hinausgeht, kann beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) einen Antrag auf Entschädigung stellen.
Bei den verbliebenen Corona-Schutzmaßnahmen spielt der Impfstatus künftig keine Rolle mehr für den Zutritt zu beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungen. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung laut IfSG des Bundes dennoch notwendig.
Weitere Informationen
Das Infektionsgeschehen in Mecklenburg-Vorpommern ist seit einiger Zeit rückläufig. Wir werden diesen Artikel zunächst nicht mehr aktualisieren.
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