Lohndrücker erneut abgewatscht
Die Tarifgemeinschaft CGZP ist auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen und durfte keine Tarifverträge abschließen. Eine gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG; 24 TaBV 1285/11) gerichtete Beschwerde der Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt endgültig zurückgewiesen (1 ABN 27/12). Damit ist die Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg rechtskräftig.
Ansprüche gerechtfertigt
Betroffene Leiharbeitnehmer können nun Ansprüche gegen die Firmen weiterverfolgen. Zudem könnten Sozialversicherungsbeiträge in Milliardenhöhe nachgefordert werden. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des BAG. "Dies bedeutet, dass die bislang ausgesetzten Verfahren nunmehr aufgegriffen werden können. Damit können die betroffenen Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche weiter verfolgen und müssen sich nicht mehr auf eine noch ungeklärte Rechtsfrage verweisen lassen.
Die Arbeitgeber können sich ihren Verpflichtungen mit dieser Begründung nicht mehr entziehen", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Dina Bösch. Die Entscheidung stärke auch die Sozialversicherungsträger bei der Verfolgung ihrer Ansprüche, betonte Bösch. Sie forderte alle Stellen auf, möglichst schnell und umfassend die Sozialversicherungsbeträge einzufordern. Das Landessozialgericht hatte erst vor kurzem in einem Eilverfahren entschieden, dass es keinen Vertrauensschutz der Arbeitgeber auf die Rechtmäßigkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge gebe (LSG NRW, L 8 R 164/12 B ER v. 14. Mai 2012). Der DGB beziffert die nachforderbaren Sozialversicherungsbeiträge auf eine Größenordnung von zwei Milliarden Euro.