Regelungen zu Dauerwohnungen in SPO sind rechtens
Die Gemeinde St. Peter Ording (Kreis Nordfriesland) darf in einem B-Plan festlegen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wohnungen als Dauerwohnungen genutzt werden muss. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Schleswig (Kreis Schleswig-Flensburg) bestätigt. Konkret geht es um einen Bereich mit 22 Grundstücken in der Störtebeker Straße, der Helgoländer Straße und der Straße Am Deich. Die meisten Wohnungen hier sind Zweitwohnungen oder werden als Ferienwohnungen vermietet.
Laut dem Bebauungsplan gilt: Wer auf diesen Grundstücken ein Wohngebäude errichtet oder ein bestehendes Gebäude umfangreich saniert, muss mindestens 30 Prozent der Fläche zum Dauerwohnen zur Verfügung stellen. Dagegen hatte sich ein Grundstückbesitzer vor dem Oberverwaltungsgericht wehren wollen. Das Gericht bestätigt aber mit der Entscheidung die Haltung der Gemeinde Sankt Peter Ording. Ein Sprecher des Gerichts sagte außerdem: Diese Aussage dürfte für viele touristisch attraktive Gemeinden in Schleswig-Holstein von Bedeutung sein.