BGH urteilt: Kein generelles "rechts vor links" auf Parkplätzen
Auf Parkplätzen ohne gesonderte Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein "rechts vor links" - dies wurde nun erstmals höchstrichterlich geklärt. Bedingung des Urteils war ein Fall aus Lübeck: Zwei Autofahrer kollidierten damals auf einem Baumarkt-Parkplatz.
Wegen eines parkenden Sattelzugs hatten sich die beiden Baumarktbesucher nicht rechtzeitig sehen können - und bauten einen Unfall. Der Kläger kam von rechts und meinte deshalb, dass er nicht für den Schaden haften werde. Die Gerichte der unteren Instanzen hatten bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt.
Sofern auf einem Parkplatz keine Vorfahrtsregelung ausgewiesen ist, gilt dort grundsätzlich kein "rechts vor links". Dieses Urteil teilte der BGH am Mittwoch in Karlsruhe mit. Demnach sei es der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten.
Von rechts kommen, soll kein Privileg sein
Laut BGH gilt auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen "rechts vor links", nämlich wenn die Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter" haben - wie zum Beispiel bei Zu- und Abfahrten. Doch auch dort seien Leute zu Fuß unterwegs - was laut Urteil "einer zügigen Fahrweise entgegensteht". Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.
Die Richter vermuten aber, dass viele Autofahrer auf Parkplätzen denken, es gelte die "eingeschliffene Regel". Somit müsse immer auf von rechts kommende Fahrer geachtet werden. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden "zu privilegieren".
Lübeck: Beide Fahrer müssen Schaden zahlen
Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz in Lübeck müssen sich den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu schnell unterwegs - der eine aber schneller als der andere. Er muss deshalb mehr bezahlen.